Gesetzgebung | Bundesregierung beschließt Entwurf eines Standortfördergesetzes
Die Bundesregierung hat am
den
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des
Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) ohne Aussprache
beschlossen.
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture Capital vor.
Konkret sind folgende Maßnahmen geplant:
Anpassungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die unter das Investmentsteuergesetz fallen;
Anpassungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, wenn diese re-investiert werden („Roll-Over“);
Absenkung des Mindestnennwerts von Aktien auf 0,01 Euro von bislang 1 Euro. Diese Regelung liegt in der Federführung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz.
Mit den vorgeschlagenen Neuregelungen im Investmentsteuergesetz und im Kapitalanlagegesetzbuch setzt der Entwurf außerdem Anreize für Investitionen von kollektiven Anlagevermögen (Fonds) in erneuerbare Energien und Infrastruktur.
Der Gesetzentwurf enthält zudem Maßnahmen zur Entbürokratisierung im Finanzmarktbereich. Er enthält die Streichung einer Vielzahl an Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten, beispielsweise die Einstellung des Millionenkreditmeldewesens und Erleichterungen bei der Eröffnung von Konten für Minderjährige. Konkret werden mit dem geplanten Gesetz überflüssige Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten gestrichen, die für eine effektive Aufsicht nicht mehr erforderlich sind, ohne aber Abstriche bei notwendigen Standards im Verbraucher- und Anlegerschutz zu machen. Die vorgesehenen Maßnahmen gehen auf Vorschläge der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zurück.
Darüber hinaus setzt der Entwurf eine Reihe von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten wie den EU-Listing Act und die Vorgaben für ein europäisches Unternehmensportal um.
Das Vorhaben enthält auch Änderungen des EStG. Dies sind im Einzelnen:
§ 3 Nr. 70 EStG, dessen Regelungen für Sachverhalte ab dem Jahr 2010 keine Anwendung mehr finden, soll ersatzlos gestrichen werden.
Reinvestitionsrücklage: Die Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in § 6b Abs. 10 EStG soll von 500.000 € auf 2.000.000 € erhöht werden. Diese Erhöhung wird vorgenommen, um größere Spielräume für betriebliche Reinvestitionen zu schaffen. Die Regelung soll erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden sein, die in nach dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind (§ 52 Abs. 14 Satz 7 EStG-E).
Redaktionelle Klarstellung in § 6b Abs. 10 Satz 4 EStG-E: Die zurzeit im Gesetz genannte sinngemäße Anwendung von § 6b Abs. 5 EStG ist bei Übertragung von Gewinnen nach § 6b Abs. 10 EStG nicht zutreffend. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften können nicht auf im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden (vgl. R 6b.2 Abs. 13 EStR). Entsprechend wird klargestellt, dass § 6b Abs. 6 EStG für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung in den Fällen des § 6b Abs. 10 EStG sinngemäß gilt.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Der Regierungsentwurf wird in Kürze auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: Bundesregierung online, BMF, Pressemitteilung v. 10.9.2025 (il)
Anmerkung: Nachricht am um Teile der Pressemitteilung des BMF ergänzt. (il)
Fundstelle(n):
LAAAJ-99390