Gesetzgebung | Bundesregierung beschließt Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 (BMF)
Am
hat die
Bundesregierung den Entwurf eines
Steueränderungsgesetzes
2025 beschlossen. Das Gesetz sieht u.a. eine Anhebung der
Entfernungspauschale, die Aufhebung der zeitlichen Befristung der
Mobilitätsprämie, die Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der
Gastronomie sowie diverse Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht
vor.
Folgende Maßnahmen sind im Entwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 vorgesehen:
Die Entfernungspauschale wird zum einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.
Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird von derzeit 19 Prozent ab dem auf 7 Prozent gesenkt.
Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuer-Vergütung durch das Bundeszentralamt für Steuern wird im Hinblick auf § 122a AO in der ab geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.
Darüber hinaus werden Rechtsgrundlagen für die ordnungsgemäße Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei Nutzung der Zentralen Zollabwicklung geschaffen.
Die Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und der Forschungszulage dient der Umsetzung der Vorgaben aus der neu gefassten De-minimis-Verordnung und damit der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
Im Gemeinnützigkeitsrecht sind folgende Änderungen vorgesehen:
Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50.000 € angehoben. Damit werden Geschäftsbetriebe, die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt.
Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf (von 3.000 € auf) 3.300 € bzw. (von 840 € auf) 960 € angehoben.
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 € pro Jahr betragen, abgeschafft. Das betrifft rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften. Diese Erleichterung kommt insbesondere den kleinen und mittleren steuerbegünstigten Körperschaften zugute, die oftmals nicht steuerlich beraten sind und die insbesondere auf ehrenamtlich tätige Personen angewiesen sind.
Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 € wird verzichtet. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 € einnehmen, müssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt.
Die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen möglichst geringen bürokratischen Hürden begegnen. Bislang konnte der Bau und der Betrieb von Photovoltaikanlagen den Status der Gemeinnützigkeit gefährden. Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass nun unter bestimmten Voraussetzungen diese Betätigung unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit ist.
In den Regierungsentwurf neu aufgenommen wurde eine Änderung im Zivilrecht (§ 31a Abs. 1 Satz 1 und § 31b Abs. 1 Satz 1 BGB), nach der die ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt werden soll. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 € jährlich erhält.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Der Regierungsentwurf wird in Kürze auf der Homepage des BMF bereitgestellt. Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens informieren wir Sie in unserem ReformRadar.
Quellen: BMF, Pressemitteilung Nr. 16 sowie Meldung v. 10.9.2025 sowie Bundesregierung online (il)
Teutemacher/Krullmann/Köchling/Hopmann, Gastronomie und Steuern in der Praxis – Praxisleitfaden für das Gastronomie-Mandat im digitalen Zeitalter, 1. Auflage, 2025
Fundstelle(n):
EAAAJ-99388