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Kein Vorsteuerabzug bei erkennbaren Anzeichen eines Umsatzsteuerbetrugs trotz formell ordnungsgemäßer Rechnungen
Das FG Münster hat sich zum Vorsteuerabzug in einem Fall geäußert, in dem der Steuerpflichtige in eine Steuerhinterziehung in der Lieferkette eingebunden war. Dieser hatte u. a. Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass er in ein Umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden ist. Insbesondere aus diesen Maßnahmen haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, die den Rückschluss zulassen, dass es sich bei dem Hauptlieferanten um einen „Buffer“ im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells handelt, der seine Umsatzsteuerzahllast mittels Abdeckrechnungen mindert.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Der Vorsteuerabzug ist aus materiellen Gründen zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war.
Für die Frage des Wissenmüssens von der Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug kommt es allein auf die objektiven Umstände an, aus denen eine Nachforschungspflicht für den Steuerpflichtigen folgt.
Art und Umfang der anzuwendenden Sorgfalt richten sich nach den Anforderun...