Unfallversicherung durch Opferentschädigungsstelle - Funktionseinheit - 1. Für die Prüfung der Frage, ob im Sinne von § 1546 Abs. 1 S 1 Halbs. 2 RVO ein Umstand außerhalb des Willens eines Antragstellers liegt, sind die gleichen Maßstäbe wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X oder § 67 Abs. 1 SGG anzuwenden. 2. Einer anderen Behörde als der für die Entscheidung über die Leistung befugten Stelle kann eine Beratungspflicht, deren Verletzung zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen den zuständigen Leistungsträger führen kann, obliegen, wenn die andere Behörde vom Gesetzgeber im Sinne einer Funktionseinheit in das Verwaltungsverfahren "arbeitsteilig" eingeschaltet ist. 3. Zwischen den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und denjenigen nach dem Opferentschädigungsrecht besteht im Sinne der Rechtsprechung keine Funktionseinheit.