1. Über einen Befangenheitsantrag entscheidet auch dann der gesamte Senat, wenn der Rechtsstreit nach § 153 Abs. 5 SGG auf die Berichterstatterin übertragen worden war.
2. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn die Instanz beendet bzw. das Verfahren insgesamt rechtskräftig erledigt ist.
3. Wenn der Rechtsstreit nach § 153 Abs. 5 SGG auf die Berichterstatterin übertragen worden ist, entscheidet diese auch über Anhörungsrügen nach § 178a SGG; eines erneuten Übertragungsbeschlusses bedarf es nicht.
4. Anhörungsrügen, die sich gegen Beschlüsse im Anhörungsrügeverfahren richten, sind unzulässig. Weitere solcher Rügen, die immer wieder nur auf die Bescheidung unzulässiger Anträge zielen, sind missbräuchlich und müssen vom Gericht nicht mehr beschieden werden.
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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 21.07.2025 - L 5 SF 51/25 AB