Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des niedersächsischen Feiertagsrechts insb bzgl des Schutzes des Gründonnerstags und des Karfreitags - Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit nicht hinreichend dargelegt
Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 140 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 6 Abs 1 FeiertG ND, § 9 FeiertG ND, Art 137 Abs 1 WRV, Art 139 WRV
Instanzenzug: Az: 61 OWi 915 Js 44843/23 (499/24) Vorlagebeschluss
Gründe
I.
1Die Vorlage betrifft die Frage, ob das Verbot von öffentlichen Tanzveranstaltungen am Donnerstag der Karwoche und am Karfreitag nach § 6 Abs. 1 und § 9 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage in der Fassung vom (Nds. GVBl Nr. 6/1995 - NFeiertagsG) mit Art. 4, 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinbar ist.
21. Die für die Beantwortung der Vorlagefrage maßgeblichen Regelungen lauten wie folgt:
§ 6
(1) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
a) Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
<…>
c) alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
<…>
§ 9
Am Donnerstag der Karwoche ab 5 Uhr morgens und am Sonnabend der Karwoche sowie am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
§ 14
(1) Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen
<…>
5) von den Verboten und Beschränkungen der §§ 4 bis 6 und 9 aus besonderem Anlass im Einzelfall.
<…>
3Nach dem Runderlass zum Niedersächsischen Feiertagsgesetz (Abschnitt 7FeiTagGRdErl- 7.4 zu § 14 NFeiertagsG) können an stillen Feiertagen nach § 6 NFeiertagsG Ausnahmen für Tanzveranstaltungen, Volks- und ähnliche Feste - auch wenn sie besonders traditionsreich sind - nicht zugelassen werden. Diese Veranstaltungen könnten so gelegt werden, dass sie nicht auf stille Feiertage fallen.
42. Mit Bescheid vom setzte die Stadt Göttingen gegen den Betroffenen des Ausgangsverfahrens wegen der Durchführung einer öffentlichen Tanzveranstaltung in der Nacht von Donnerstag der Karwoche bis in den Karfreitag hinein in der Diskothek "(…)" eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 1.700 Euro fest. Nach den Wahrnehmungen des Stadtordnungsdienstes hätten im Kellergeschoss der Diskothek etwa 50 Personen und im Bereich des Erdgeschosses etwa 40 Personen dauerhaft getanzt. Dies habe der Betroffene erst auf Hinweis des Stadtordnungsdienstes unterbunden. Der nach § 17 Abs. 4 OWiG abzuschöpfende wirtschaftliche Vorteil werde bei etwa 200 anwesenden Gästen und einem Eintrittspreis von 12 Euro auf 1.200 Euro bestimmt (6 Euro Nettogewinn pro Gast). Hinzu komme eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro.
5Der Betroffene legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein mit der Begründung, es habe kein regulärer Tanzbetrieb stattgefunden. Vielmehr hätten sich seine Mitarbeiter bemüht, das Tanzen zu unterbinden; zudem sei durch Schilder auf der Tanzfläche auf das Tanzverbot hingewiesen worden. Der wirtschaftliche Vorteil sei deutlich zu hoch bemessen; ihm verbleibe pro Gast ein maximaler Gewinn von 1,50 Euro. Der Einspruch werde bei einer Reduzierung der Geldbuße auf 500 Euro zurückgenommen. Die Stadt Göttingen lehnte eine Aufhebung des Bußgeldbescheides und einen Verzicht auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils ab.
63. Das Amtsgericht Göttingen hat das Bußgeldverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG mit Beschluss vom ausgesetzt und dem die Frage vorgelegt, ob die §§ 6 Abs. 1 und 9 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage mit den Art. 4, 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinbar sind. Zur Begründung wird ausgeführt:
7Es komme entscheidungserheblich auf die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen an. Sollte das Bundesverfassungsgericht dieselben für verfassungsgemäß halten, würde das Gericht die Geldbuße entsprechend der Anregung des Verteidigers im schriftlichen Beschlussverfahren reduzieren, anderenfalls aber den Betroffenen freisprechen. Es fehle nicht an dessen Verantwortlichkeit. Dieser mache zwar geltend, dass die sich permanent rhythmisch bewegenden Personen auf das Tanzverbot hingewiesen worden seien. Tatsächlich habe der Betroffene das Tanzen jedoch erst unterbunden, als er vom Stadtordnungsdienst darauf angesprochen worden sei. Im Übrigen habe die im Club gespielte Musik dazu geführt, dass das Publikum, das den Club üblicherweise zu diesem Zweck besuche, getanzt habe. Dies hätte der Betroffene sofort beenden können, wenn er die Musik ausgeschaltet oder deren Lautstärke deutlich reduziert hätte. Soweit die Veranstaltung in den Karfreitag hineingereicht habe, sei sie zudem über das Verbot des § 6 Abs. 1a und c NFeiertagsG hinausgegangen, da kein reiner Schank- und Speisebetrieb und keine sonstige, der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienende öffentliche Veranstaltung vorgelegen habe.
8Die vorgelegten Normen verletzten die negative Religionsfreiheit des Betroffenen und seiner Gäste nach Art. 4 GG, die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie das staatliche Neutralitätsgebot nach Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG.
II.
9Die Vorlage des Amtsgerichts ist unzulässig, da sie den aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen nicht genügt. Die Unzulässigkeit der Vorlage kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a Satz 1 BVerfGG).
101. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist.
11Die Begründung muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 138, 1 <15 Rn. 41> m.w.N.; 161, 163 <245 Rn. 216> - Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Sozialversicherung; stRspr).
12Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 138, 1 <13 f. Rn. 37> m.w.N.). Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, insbesondere auch mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 138, 1 <15 f. Rn. 42>).
13Zudem muss das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern (vgl. BVerfGE 85, 329 <333 f.>; 86, 71 <77>; 124, 251 <261 f.>) und vertretbar begründen, dass es diese nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 121, 108 <117> m.w.N.).
142. Die Vorlage genügt jedenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung der für die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen maßgeblichen Erwägungen. Es fehlt insbesondere an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der für die Beantwortung der vorgelegten Frage maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
15a) Das vorlegende Gericht sieht die negative Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Anbringung von Kreuzen in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule (BVerfGE 93, 1) dadurch verletzt, dass Nichtchristen durch die Tanzverbote dazu gezwungen würden, sich an Gründonnerstag und Karfreitag wie gläubige Christen zu verhalten und diese Tage unter Verzicht auf weltliche Vergnügungen als "stille Feiertage" zu ehren. Der Schutz einer religiösen Tradition stelle in einem säkularen Staat keinen ausreichenden Grund für die Einschränkung der negativen Religionsfreiheit der Bürger dar. Ein übergeordnetes säkulares Interesse an den Tanzverboten sei nicht erkennbar.
16Diese Darlegungen lassen die gebotene Auseinandersetzung mit dem Karfreitagsbeschluss des Ersten Senats vom (BVerfGE 143, 161 ff.) vermissen. Danach rechtfertigt Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG die Ausgestaltung des Karfreitags als Tag mit einem besonderen Stilleschutz, wenn niemand eine innere Haltung vorgeschrieben, sondern lediglich ein äußerer Rahmen geschaffen wird, um den Tag bedeutungsgerecht begehen zu können (vgl. BVerfGE 143, 161 <194 ff. Rn. 68 ff. und Leitsatz 1). Das Amtsgericht zeigt nicht auf, dass die Tanzverbote nach § 6 Abs. 1 und § 9 NFeiertagsG über die Sicherstellung des äußeren Charakters des Gründonnerstags und Karfreitags als Ruhetage hinausgehen und inhaltlich orientierte Befolgungspflichten oder eine bestimmte innere Haltung abverlangen. Daher überzeugt auch der Verweis des Amtsgerichts auf den Kruzifix-Beschluss nicht. Denn als äußerer Rahmen, der die inhaltliche Ausfüllung den Einzelnen überlässt (vgl. BVerfGE 143, 161 <195 f. Rn. 72>), ist der besondere Ruheschutz nicht vergleichbar mit einer vom Staat geschaffenen Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 <16>).
17b) Auch die Darlegung einer Verletzung der nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit durch die Tanzverbote genügt nicht dem Erfordernis einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
18Nach Auffassung des Amtsgerichts greifen die Tanzverbote nach § 6 Abs. 1 und § 9 NFeiertagsG in die Berufsausübungsfreiheit von Unternehmen ein, die - wie der Betroffene als Betreiber einer Diskothek - durch dieselben daran gehindert würden, ihr Gewerbe auszuüben und Gewinne zu erzielen. Die Tanzverbote seien in ihrer Pauschalität unverhältnismäßig. Weniger einschneidende Alternativen, mit denen der stille Charakter des Feiertags ebenfalls gewahrt werden könnte - wie zeitliche Beschränkungen der Verbote auf die "Hauptzeiten" des Feiertags, eine Begrenzung der Lautstärke von Veranstaltungen oder deren Verlegung in schallgeschützte Räume - seien ausgeschlossen. Auch diese Ausführungen verfehlen die vom Bundesverfassungsgericht bisher entwickelten Maßstäbe, ohne die Notwendigkeit einer Fortentwicklung derselben aufzuzeigen.
19Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kann sich der besondere Schutz der stillen Tage in den Fällen nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall durchsetzen, in denen sich die verbotene Veranstaltung als Ausübung der Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG oder als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG darstellt. Ein pauschales Verbot ohne die Möglichkeit von Ausnahmen ist in derartigen Konstellationen unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 143, 161 <201 ff. Rn. 89 ff.>). Demgegenüber sind pauschale Verbote mit Blick auf die damit verbundenen Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit (wirtschaftliches Erwerbsinteresse) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Vergnügungs- und Erholungsinteresse) nicht zu beanstanden. Diese Beschränkungen sind wegen der Begrenzung des Stilleschutzes auf einen äußeren Rahmen ohne inhaltlich orientierte Befolgungspflichten und dessen Geltung an wenigen Tagen im Jahr von nur begrenztem Gewicht, zumal dann, wenn eine Vielzahl von den ernsten Charakter des Tages wahrenden Veranstaltungen wie etwa der schlichte Schankbetrieb ohne musikalische Darbietungen zulässig bleiben. Angesichts dessen ist der Gesetzgeber zur Wahrung eines angemessenen Ausgleichs nicht gehalten, Ausnahmen für Unterhaltungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen vorzusehen, sondern kann grundsätzlich davon ausgehen, dass auch solche Veranstaltungen typischerweise beachtliche Rückwirkung in den öffentlichen Bereich hinein haben (vgl. BVerfGE 143, 161 <199 ff. Rn. 82 ff.>). Damit setzt sich das vorlegende Gericht nicht auseinander.
20Abgesehen davon hat das Amtsgericht auch versäumt, mit Blick auf die von ihm vermisste Möglichkeit einer Ausnahme von den Tanzverboten eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 1 Nr. 5 NFeiertagsG zu erörtern. Danach können die Gemeinden von den Verboten und Beschränkungen unter anderem der §§ 6 und 9 NFeiertagsG aus besonderem Anlass im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Es hätte nahegelegen zu prüfen, ob § 14 Abs. 1 Nr. 5 NFeiertagsG hier eine Ausnahme eröffnet. Adressat der Vorgabe im Runderlass zum Niedersächsischen Feiertagsgesetz, Tanzveranstaltungen am Karfreitag auch nicht ausnahmsweise zuzulassen (Abschnitt 7 FeiTagGRdErl - 7.4 zu § 14 NFeiertagsG), ist die Verwaltung; das Amtsgericht ist hieran nicht gebunden.
21c) Das Amtsgericht hat sich auch mit Blick auf die Annahme einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG durch das Tanzverbot am Gründonnerstag nach § 9 NFeiertagsG nicht hinreichend mit der Rechtslage auseinandergesetzt.
22Das Amtsgericht ist der Auffassung, es sei willkürlich, dass an diesem Tag allein öffentliche Tanzveranstaltungen verboten seien, nicht jedoch andere Vergnügungsangebote wie der Besuch von Kinos, Theatern, Restaurants, Konzerten jeder Art oder der Betrieb von Cartbahnen und Schießspielen (Lasertag, Paintball), obwohl sie ebenfalls als störend empfunden werden könnten. Auch sonst könnten die Menschen an diesem regulären Arbeitstag ihren Beruf frei ausüben. Das wird den Anforderungen an die Darlegung der für die Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegten Normen nicht gerecht.
23Es fehlt bereits eine ausreichende Darlegung zu der Frage, inwieweit es sich bei den zum Vergleich herangezogenen Veranstaltungen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt wie das Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen nach § 9 NFeiertagsG (vgl. BVerfGE 130, 151 <175>). Eine solche Vergleichbarkeit drängt sich mit Blick auf den bezweckten Schutz der Ernsthaftigkeit dieses Tages hinsichtlich der vom Amtsgericht aufgeführten Veranstaltungen wie etwa dem Besuch von Kinos, Theatern oder Restaurants auch nicht auf. Zudem setzt sich das Amtsgericht nicht mit naheliegenden Gründen für eine Differenzierung auseinander (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 3222/09 -, Rn. 19). So ist etwa denkbar, dass öffentliche Tanzveranstaltungen deshalb bereits am Gründonnerstag verboten sind, weil gerade diese Veranstaltungen nicht selten - wie auch hier - in den Karfreitag hinein fortgesetzt werden.
24d) Schließlich hat das Amtsgericht seine Annahme, die Tanzverbote nach §§ 6 Abs. 1 und 9 NFeiertagsG seien mit dem staatlichen Neutralitätsgebot nach Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG nicht vereinbar, nicht hinreichend begründet. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis des Neutralitätsgebots zum verfassungsrechtlichen Schutz der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV (vgl. BVerfGE 143, 161 <192 f. Rn. 63 ff.>).
25Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:lk20250811.1bvl000225
Fundstelle(n):
WAAAJ-99343