Sozialversicherung | Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BMAS)
Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) hat am
den
Entwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
vorgelegt.
Hintergrund: Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 nach gesetzlichen Regelungen neu bestimmt, die der Bundesregierung kein Ermessen einräumen. Danach muss die Bundesregierung jedes Jahr die Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Lohnentwicklung im vergangenem Jahr fortschreiben. Durch die jährliche Fortschreibung der Rechengrößen wird sichergestellt, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.
Hierzu führt das BMAS u.a. weiter aus:
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) beträgt bundesweit 5,16 Prozent. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen alle Rechengrößen vergleichsweise stark.
Die geplanten Rechengrößen 2026 im Überblick:
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Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach
§ 6 Absatz 6 SGB
V (Versicherungspflichtgrenze) in der
Kranken- und Pflegeversicherung | 6.450 € | 77.400 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach
§ 6 Absatz 7 SGB
V (Beitragsbemessungsgrenze) in der
Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € |
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
Beitragsbemessungsgrenze in der
knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in
der Rentenversicherung | - | 51.944 € |
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in
der Rentenversicherung | - | 47.085 € |
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 muss von der Bundesregierung beschlossen werden. Anschließend bedarf sie noch der Zustimmung des Bundesrats.
Quelle: BMAS online, Meldung v. (il)
Fundstelle(n):
GAAAJ-99305