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Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung der Anteile an einer Oberpersonengesellschaft
Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 8.5.2025
In seinen beiden – im Wesentlichen inhaltsgleichen – Urteilen vom hat der IV. Senat des BFH erstmals zu der Frage Stellung genommen, wie der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Oberpersonengesellschaft im Fall doppelstöckiger Personengesellschaften nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zu behandeln ist. Der BFH schließt sich der Ansicht der Finanzverwaltung in R 7.1 Abs. 3 Satz 5 GewStR an, wonach diese Veräußerung als einheitlicher Veräußerungsvorgang auf Ebene der Oberpersonengesellschaft zu behandeln ist. Im steuerlichen Schrifttum wird hingegen auch die Auffassung vertreten, eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns müsse nach dem Verhältnis der stillen Reserven auf die Ober- und Unterpersonengesellschaft erfolgen. Nach dieser Ansicht könnte bspw. der auf die Unterpersonengesellschaft entfallende Veräußerungsgewinn mit vortragsfähigen Gewerbeverlusten verrechnet werden.
, NWB BAAAJ-94989, und IV R 9/23, NWB YAAAJ-94990
Wie wird die Veräußerung eines Anteils an einer Oberpersonengesellschaft im Rahmen einer doppelstöckigen Personengesellschaft gewerbesteuerlich behandelt?
Handelt es sich um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf Ebene der Oberpersonengesellschaft oder muss der Veräußerungsgewinn auf die Ober- und Unterpersonengesellschaft aufgeteilt werden?
Kommen auf Ebene der Unterpersonengesellschaft vortragsfähige Gewerbeverluste zum Tragen?
I. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG – Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck
[i]Gehrmann, Doppelstöckige
Personengesellschaft, infoCenter,
NWB IAAAC-46035
Badetz, in:
Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, 2. Aufl. 2023, § 7 Rz. 291,
NWB PAAAJ-37453 Bis zur Einführung des
§ 7 Satz 2 GewStG mit Wirkung ab dem
Erhebungszeitraum 2002 unterlag der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an
einer Personengesellschaft generell nicht der
Gewerbesteuer. Quelle des Veräußerungsgewinns ist zwar der
Betrieb der Personengesellschaft und diese ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG
selbst Steuerschuldner der Gewerbesteuer, wenn ihre Tätigkeit gewerblich ist.
Aufgrund des sog. Objektsteuercharakters der
Gewerbesteuer wird aber nur der laufende Gewinn des Gewerbebetriebs mit
Gewerbesteuer besteuert. Der Veräußerungsgewinn war somit nicht Bestandteil des
Gewerbeertrags der Personengesellschaft und auch nicht des veräußernden
Mitunternehmers.
Diese Ausgangssituation konnte allerdings – insbesondere von Kapitalgesellschaften als Mitunternehmer – missbräuchlich ausgenutzt werden: Statt ein Wirtschaftsgut voll steuerpflichtig mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer an einen Käufer entgeltlich zu übertragen, wurde dieses seitens der Kapitalgesellschaft zunächst steuerneutral nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in eine Personengesellschaft eingebracht und anschließend die Anteile an ihr gewerbesteuerfrei veräußert.