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ZFA Nr. 10 vom Seite 21

Die PAR-Behandlung nach der neuen Leitlinie in der GOZ (Teil II)

Von Katharina Grund

Im letzten Teil der PAR-Reihe sehen wir uns an, wie die neue S3-Leitlinie der PAR-Behandlung in der GOZ umgesetzt werden kann. Die Leistungspositionen im BEMA wurden aufgrund der S3-Leitlinie angepasst bzw. neu aufgenommen, in der GOZ erfolgte keine Anpassung. Die Bundeszahnärztekammer hat jedoch im Ausschuss für Gebührenrecht eine Stellungnahme mit Leistungen nach § 6 Abs. 1 GOZ erstellt. Die möglichen analogen Leistungen sollen eine konfliktfreie Rechnungslegung und Erstattung gewährleisten.

Was ist beim Anlegen von analogen Leistungen wichtig?

Auf der Homepage der DG PARO (https://dgparo.de) sind die Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenfragen zu finden. Diese werden von der Bundeszahnärztekammer, dem PKV-Verband und den Beihilfen beschlossen.

Wenn Sie in Ihrer Praxis Leistungen analog anlegen, achten Sie bitte immer darauf, dass zuerst die Gebührennummer aufgeführt ist. Im Anschluss folgt die Leistungsbeschreibung und dann wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine analoge Leistung nach § 6 Abs 1 GOZ handelt. Dann wird noch die eigentliche Leistungsbeschreibung der GOZ/GOÄ-Position mit angefügt.

Beispiel

8000a PAR-Diagnostik, Staging/Grading,...