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EuGH Urteil v. - C-253/24

Vorlage zur Vorabentscheidung – EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraph 4 – Diskriminierungsverbot – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte und Berufsrichter und ‑staatsanwälte – Paragraph 5 – Maßnahmen zur Verhinderung und Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Bewertungsverfahren zur endgültigen Bestätigung in der Funktion eines ehrenamtlichen Richters oder Staatsanwalts – Kraft Gesetzes eintretender Verzicht auf Ansprüche, die sich aus der vor dem Bewertungsverfahren ausgeübten Funktion als ehrenamtlicher Richter oder Staatsanwalt ergeben – Verlust eines durch das Unionsrecht verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub

Leitsatz

Paragraph 5 Nr. 1 der am geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom zu der EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, in Verbindung mit Paragraph 4 dieser Vereinbarung, Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sowie Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung zur Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge entgegensteht, die den Antrag im Dienst stehender ehrenamtlicher Richter auf Teilnahme an einem Bewertungsverfahren, um bis zum Ablauf des 70. Lebensjahrs in ihrer Funktion bestätigt zu werden, von dem Erfordernis abhängig macht, auf den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in Bezug auf ihr vorher bestehendes ehrenamtliches Arbeitsverhältnis zu verzichten.

Gesetze: EUGrdRCh Art. 31 Abs. 2, EUGrdRCh Art. 47, RL 2003/88/EG Art. 7, RL 1999/70/EG Paragraph 4, RL 1999/70/EG Paragraph 5 Nr. 1, RL 1999/70/EG Anhang

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9), der Paragraphen 4 und 5 der am geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung), die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom zu der EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) enthalten ist, sowie der Art. 31 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Ministero della Giustizia (Justizministerium, Italien), dem Arbeitgeber, und NZ, einer ehrenamtlichen Richterin, über die Folgen, die sich aus der Teilnahme von NZ an einem Bewertungsverfahren, um endgültig in ihrer Funktion bestätigt zu werden, ergeben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rahmenvereinbarung

3 Paragraph 2 („Anwendungsbereich“) der Rahmenvereinbarung sieht in Nr. 1 vor:

„Diese Vereinbarung gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition.“

4 Paragraph 4 („Grundsatz der Nichtdiskriminierung“) Nr. 1 der Rahmenvereinbarung bestimmt:

„Befristet beschäftige Arbeitnehmer dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.“

5 Paragraph 5 („Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch“) der Rahmenvereinbarung bestimmt:

„1.  Um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten nach der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen oder in dem Mitgliedstaat üblichen Anhörung der Sozialpartner und/oder die Sozialpartner, wenn keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung bestehen, unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)

sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen;

b)

die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse;

c)

die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse.

2.  Die Mitgliedstaaten, nach Anhörung der Sozialpartner, und/oder die Sozialpartner legen gegebenenfalls fest, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse:

a)

als ‚aufeinanderfolgend‘ zu betrachten sind;

b)

als unbefristete Verträge oder Verhältnisse zu gelten haben.“

 Richtlinie 2003/88

6 Art. 7 („Jahresurlaub“) Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.“

Italienisches Recht

7 Art. 29 des Decreto legislativo n. 116 – Riforma organica della magistratura onoraria e altre disposizioni sui giudicici di pace, nonché disciplina transitoria relativa ai magistrati onorari in servizio, a norma della legge 28 aprile 2016, n. 57 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 116 – Strukturreform des Ehrenamts im Justizwesen und weitere Bestimmungen über die Friedensrichter sowie Übergangsregelung für im Dienst stehende ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte gemäß dem Gesetz Nr. 57 vom ) vom (GURI Nr. 177 vom , S. 1) in der durch die Legge n. 234 – Bilancio di previsione dello Stato per l’anno finanziario 2022 e bilancio pluriennale per il triennio 2022-2024 (Gesetz Nr. 234 – Haushaltsplan des Staates für das Haushaltsjahr 2022 und mehrjähriger Haushaltsplan für 2022‑2024) vom (GURI Nr. 310 vom , S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 116/2017) bestimmt in den Abs. 1 bis 3, 5 und 9:

„1.  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets im Dienst stehenden ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte können auf Antrag bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs bestätigt werden.

2.  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets im Dienst stehenden ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte haben, wenn sie die Bestätigung nicht erhalten, weil sie den Antrag nicht stellen oder das Bewertungsverfahren nach Abs. 3 nicht bestehen, vorbehaltlich der Möglichkeit der Ablehnung Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro vor Abzug der Steuern für jedes Dienstjahr, in dem sie an mindestens 80 Tagen an Sitzungen teilgenommen haben, und auf 1.500 Euro vor Abzug der Steuern für jedes Dienstjahr, in dem sie an weniger als 80 Tagen an Sitzungen teilgenommen haben, und jedenfalls insgesamt höchstens 50.000 Euro vor Abzug der Steuern. Dienst, der für Zeiträume von mehr als sechs Monaten geleistet wird, wird für die Berechnung der nach dem vorstehenden Satz geschuldeten Entschädigung einem Jahr gleichgestellt. Der Bezug der Entschädigung führt zum Verzicht auf alle weiteren Ansprüche jeder Art, die sich aus dem beendeten ehrenamtlichen Verhältnis ergeben.

3.  Für die Zwecke der Bestätigung nach Abs. 1 schreibt der Oberste Justizrat mit Beschluss drei getrennte Bewertungsverfahren aus, die im Dreijahreszeitraum 2022 bis 2024 im Jahresrhythmus durchzuführen sind. Diese Verfahren betreffen die im Dienst stehenden ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets

a)

mehr als 16 Dienstjahre;

b)

zwischen 12 und 16 Dienstjahre;

c)

weniger als 12 Dienstjahre

geleistet haben.

5.  Der Antrag auf Teilnahme an den Bewertungsverfahren nach Abs. 3 hat den Verzicht auf alle weiteren Ansprüche jeder Art, die sich aus dem vorherigen ehrenamtlichen Verhältnis ergeben, zur Folge, unbeschadet des Anspruchs auf die in Abs. 2 genannte Entschädigung bei Nichtbestätigung.

9.  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets im Dienst stehenden ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte scheiden aus dem Amt aus, wenn sie keinen Antrag auf Teilnahme an dem Bewertungsverfahren nach Abs. 3 stellen.“

8 Diese Bestimmung ist am in Kraft getreten.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

9 NZ ist seit dem ehrenamtliche Richterin beim Tribunale di Vasto (Gericht Vasto, Italien). Ursprünglich hatte sie ein Amt mit einer dreijährigen Dauer erhalten, das bis zum alle vier Jahre verlängert wurde. An diesem Tag wurde sie in ihrer Funktion endgültig bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs gemäß Art. 29 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116/2017 bestätigt, der für ehrenamtliche Richter, die am im Dienst standen, die Möglichkeit eingeführt hat, die Teilnahme an einem Bewertungsverfahren zum Zweck einer endgültigen Bestätigung in ihrer Funktion zu beantragen.

10 Vom bis zum erhielt sie eine u.a. auf der Grundlage der Anzahl der abgehaltenen Sitzungen festgelegte Entschädigung.

11 NZ war während der in der nationalen Regelung festgelegten vom 1. bis zum 31. August dauernden Gerichtsferien eines jeden Jahres nicht tätig. In diesen Zeiträumen erhielt sie daher keine Entschädigung.

12 Die auch bei der Anwaltskammer eingeschriebene NZ konnte parallel dazu bis zum den Beruf als Rechtsanwältin in einem anderen Gerichtsbezirk als jenem, in dem sie ihren Dienst erfüllte, weiter ausüben.

13 Als Rechtsanwältin unterlag sie dem von der Cassa Nazionale Forense (Staatliche Anwaltsversorgungskasse, Italien) verwalteten Pflichtsystem der sozialen Sicherheit. Insoweit war sie verpflichtet, einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von den Einkünften aus ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin sowie von der aus ihrer Funktion als ehrenamtliche Richterin rührenden Entschädigung abhing.

14 Da sich NZ als Opfer einer rechtswidrigen unterschiedlichen Behandlung in Bezug auf die Vergütung ihrer Tätigkeit vor dem Inkrafttreten von Art. 29 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116/2017 und der endgültigen Bestätigung in ihrer Funktion als ehrenamtliche Richterin sah, erhob sie beim erstinstanzlichen Gericht Klage auf Anerkennung der Eigenschaft als „Arbeitnehmerin“ im Sinne des italienischen Rechts oder als „Arbeitnehmerin“ im Sinne des Unionsrechts in Bezug auf ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin und damit des Anspruchs auf wirtschaftliche und rechtliche Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern mit vergleichbaren Aufgaben im Justizministerium, einschließlich in Bezug auf Feiertage, Jahresurlaub, Mutterschafts- und Krankheitsurlaub, Krankheits- und Unfallentschädigung, Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie Altersversorgung und Versicherungsschutz. Außerdem beantragte sie den Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass die unionsrechtlichen Verpflichtungen im Bereich des Urlaubs, des Mutterschaftsurlaubs und jedes anderen Schutzes nicht eingehalten worden seien. Ferner beantragte NZ, festzustellen, dass das Ministerium mit ihr missbräuchlich wiederholt befristete Arbeitsverträge abgeschlossen habe, und das Ministerium zum Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens zu verurteilen.

15 Das erstinstanzliche Gericht gab dieser Klage mit Urteil vom teilweise statt. Es entschied, dass NZ bei der Ausübung ihrer Funktion als ehrenamtliche Richterin als „Arbeitnehmerin“ im Sinne des Unionsrechts einzustufen sei und Anspruch auf die gleiche Vergütung wie ein Berufsrichter habe. Dieses Gericht war jedoch der Ansicht, dass diese Einstufung nicht dazu führe, dass sie Anspruch darauf habe, beim Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (Nationales Institut für soziale Sicherheit, Italien) dem System der sozialen Sicherheit für Beamte angeschlossen zu sein, da kein öffentliches Anstellungsverhältnis bestehe. Daher verurteilte das Gericht das Justizministerium, NZ die für die Zeit vor Klageerhebung geschuldeten Vergütungen in den Grenzen der fünfjährigen Verjährung zu zahlen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass das befristete Arbeitsverhältnis von NZ missbräuchlich wiederholt verlängert worden sei, und verurteilte das Ministerium zum Ersatz des von NZ erlittenen Schadens in Höhe von neun Monatsgehältern eines Berufsrichters.

16 Das Justizministerium legte gegen diese Entscheidung bei der Corte d’appello di L’Aquila (Berufungsgericht L’Aquila, Italien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein und bestritt sowohl die Vergleichbarkeit der Funktion des ehrenamtlichen Richters mit jener des Berufsrichters als auch die Missbräuchlichkeit des Rückgriffs auf befristete Verträge.

17 NZ legte Anschlussberufung ein, in der sie sich gegen die Einstufung ihrer Forderungen durch das erstinstanzliche Gericht als Entgelts- statt als Entschädigungsforderungen und die dementsprechende Anwendung der fünfjährigen statt der zehnjährigen Verjährungsfrist wandte. Sie bestreitet auch, dass ihre Einstufung als „Arbeitnehmerin“ im Sinne des Unionsrechts ihr keinen Anspruch auf Anschluss an das INPS verschafft habe.

18 Während des Berufungsverfahrens führte NZ das Verfahren durch, das für ehrenamtliche Richter, die am im Dienst standen, die Möglichkeit vorsah, die Teilnahme an einem Bewertungsverfahren nach Art. 29 Abs. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116/2017 zu beantragen.

19 NZ erhält als auf diese Weise bestätigte ehrenamtliche Richterin seit dem eine feste Vergütung, die auf der Grundlage des Gehalts eines beim Justizministerium beschäftigten Beamten berechnet wird, eine Richterzulage und Essensgutscheine. Dieses Entgelt wird auch während der Gerichtsferien gezahlt, in der sie keine Tätigkeit ausübt. Außerdem wurde NZ, nachdem sie sich für die ausschließliche Ausübung der ehrenamtlichen Aufgaben entschieden hatte, aus dem Berufsverzeichnis der Rechtsanwälte gestrichen, bei der nationalen Anwaltsversorgungskasse abgemeldet und beim INPS versichert.

20 In Anbetracht der Teilnahme von NZ an dem Bewertungsverfahren nach Art. 29 Abs. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116/2017 und des Umstands, dass nach Art. 29 Abs. 5 eine solche Teilnahme für ehrenamtliche Richter, die nach Abschluss dieses Verfahrens in ihrem Amt bestätigt werden, kraft Gesetzes den Verzicht auf alle weiteren Ansprüche, die sich aus ihrem vorherigen Arbeitsverhältnis als ehrenamtliche Richter ergeben, zur Folge hat, ist das Justizministerium der Ansicht, dass sich der Ausgangsrechtsstreit erledigt habe.

21 NZ wendet sich gegen diesen Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache und beantragt beim vorlegenden Gericht die Vorlage einer Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von Art. 29 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116/2017, insbesondere des in seinem Abs. 5 vorgesehenen kraft Gesetzes eintretenden Verzichts.

22 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob Art. 29 Abs. 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116/2017 mit Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung, Art. 7 der Richtlinie 2003/88 sowie den Art. 31 und 47 der Charta vereinbar ist, insbesondere soweit dieser kraft Gesetzes eintretende Verzicht das Recht auf Urlaubsvergütung berührt, das dem der Berufsrichter entspricht. Es hält es angesichts der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmungen und seiner sich daraus ergebenden Befugnis, eine innerstaatliche Regelung, die gegen eine Norm mit einer solchen Wirkung verstößt, unangewendet zu lassen, für geboten, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.

23 Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht, ob Art. 29 Abs. 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116/2017 den Anforderungen von Paragraph 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung genügt. Es hält es für angebracht, den Gerichtshof auch insoweit zu befragen, da eine Antwort des Gerichtshofs auf diese zweite Frage die Beurteilung der Notwendigkeit einer Vorlage an die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden nationalen Vorschrift erleichtern würde.

24 Unter diesen Umständen hat die Corte d’appello di L’Aquila (Berufungsgericht L’Aquila) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Stehen Art. 31 Abs. 1 und Art. 47 der Charta, Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung entgegen, die vorsieht, dass ein ehrenamtlicher Richter, der als „Arbeitnehmer“ und „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ einzustufen ist und der bis zum Ablauf des 70. Lebensjahrs in seiner Funktion bestätigt wird, seinen Anspruch auf bezahlten Urlaub hinsichtlich des Zeitraums vor der Bestätigung verliert?

2.

Steht Paragraph 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung einer innerstaatlichen Regelung entgegen, die als Maßnahme zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Arbeitsverhältnisse vorsieht, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Erreichung des Alters von 70 Jahren in seiner Funktion bestätigt wird, nachdem er ein Bewertungsverfahren, das kein Auswahlverfahren ist, bestanden hat, und im Fall des Nichtbestehens eine finanzielle Entschädigung erhält, wobei er in beiden Fällen auf alle zuvor entstandenen Ansprüche verzichten muss?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

25 Die italienische Regierung bestreitet die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.

26 Erstens sei der Gerichtshof bereits vom Giudice di pace di Fondi (Friedensgericht Fondi, Italien) mit einem unter dem Aktenzeichen C‑548/22 in das Register eingetragenen Vorabentscheidungsersuchen befasst worden, das identische Fragen aufwerfe und dieselben nationalen Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betreffe. Sie ist im Wesentlichen aus Gründen der Verfahrensökonomie der Ansicht, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen nicht sachdienlich sei und dass das Ausgangsverfahren bis zur Antwort des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑548/22 hätte ausgesetzt werden müssen.

27 Zweitens stelle das vorlegende Gericht keinen Zusammenhang zwischen den Grundsätzen des Unionsrechts, auf die es Bezug nehme, und den auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften her.

28 Drittens schließlich sei die zweite Frage hypothetisch, weil sie eine andere Situation als die der Klägerin des Ausgangsverfahrens betreffe, da diese die mündlichen Prüfungen des Bewertungsverfahrens bestanden habe und daher nicht die finanzielle Entschädigung im Fall des Nichtbestehens dieses Verfahrens erhalten habe, die in dieser Frage genannt werde.

29 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom , Burgo Group, C‑92/19, EU:C:2020:733, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom , Burgo Group, C‑92/19, EU:C:2020:733, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, müssen nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung im Vorabentscheidungsersuchen u.a. eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, sowie der Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten sein (Urteil vom , AxFina Hungary, C‑705/21, EU:C:2023:352, Rn. 26).

32 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Umstände der Rechtssache, in der das Urteil vom , Presidenza del Consiglio dei ministri u.a. (Vergütung von ehrenamtlichen Richtern und Staatsanwälten (C‑548/22, EU:C:2024:730), ergangen ist, mit dem der Gerichtshof im Übrigen das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig erklärt hat, zwar mit denen des Ausgangsverfahrens vergleichbar sind und beide Rechtssachen ähnliche Fragen aufwerfen, es dem nationalen Gericht, insbesondere in Anbetracht der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung vorbehaltlich der Einhaltung der sich daraus ergebenden Anforderungen, gleichwohl freisteht, ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits relevanten Bestimmungen des Unionsrechts zu stellen. Das Vorliegen einer gefestigten Rechtsprechung zu einer unionsrechtlichen Frage kann nämlich zwar den Gerichtshof zum Erlass eines Beschlusses nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung veranlassen, vermag jedoch die Zulässigkeit einer Vorlage in Fällen, in denen ein nationales Gericht im Rahmen dieses Ermessens beschließt, den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV anzurufen, in keiner Weise einzuschränken (Urteil vom , Mascolo u.a., C‑22/13, C‑61/13 bis C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 49).

33 Zweitens hat das vorlegende Gericht, indem es in begründeter Weise seine Zweifel daran dargelegt hat, ob zum einen der Klägerin des Ausgangsverfahrens angesichts von Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung, Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 der Charta der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den jeder Arbeitnehmer hat, vorenthalten werden kann und zum anderen das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bewertungsverfahren mit Paragraph 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, den Zusammenhang, den es zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, deren Auslegung es erbittet, und der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Regelung herstellt, hinreichend darlegt.

34 Zu Art. 47 der Charta ist jedoch festzustellen, dass das vorlegende Gericht weder hinreichend konkret dargelegt hat, inwiefern eine Auslegung dieser Bestimmung für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich sein soll, noch den Zusammenhang zwischen dieser Bestimmung und den auf diesen Rechtsstreit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften beschreibt, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass zum einen der genannte Rechtsstreit die Ausübung des Rechts der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Entschädigung für bezahlten Jahresurlaub sowie die Rechtmäßigkeit des Mechanismus zur Verhinderung und Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse betrifft, und zum anderen die Klägerin des Ausgangsverfahrens die zuständigen nationalen Gerichte angerufen hat, um den Schutz dieser Rechte zu erlangen.

35 Was drittens den angeführten hypothetischen Charakter der zweiten Frage betrifft, möchte das vorlegende Gericht, wie aus der Vorlageentscheidung eindeutig hervorgeht, wissen, ob die Maßnahme, die darin besteht, von ehrenamtlichen Richtern, die einen Antrag auf Teilnahme am Bewertungsverfahren stellen, zu fordern, für die Zeit vor diesem Verfahren auf alle Ansprüche, insbesondere auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, zu verzichten, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Da die Klägerin des Ausgangsverfahrens aufgrund ihres Antrags auf Teilnahme am Bewertungsverfahren nach den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften gezwungen war, auf diesen Anspruch zu verzichten, ist der Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Unionsrechts und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits offensichtlich und die zweite Frage in Bezug auf den Verlust dieses Anspruchs nicht hypothetisch.

36 Es steht jedoch fest, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens das Bewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat und in ihrer Funktion als ehrenamtliche Richterin endgültig bestätigt worden ist. Daher sind die Fragen des vorlegenden Gerichts zu den Modalitäten der Durchführung dieses Verfahrens und zu den nationalen Rechtsvorschriften, die eine finanzielle Entschädigung für den Fall des Nichtbestehens dieses Verfahrens vorsehen, im Ausgangsverfahren nicht relevant. Folglich ist die zweite Frage, soweit sie diese beiden Aspekte betrifft, hypothetisch.

37 Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen mit Ausnahme der zweiten Frage, soweit sie die Modalitäten der Durchführung des Bewertungsverfahrens für ehrenamtliche Richter im Hinblick auf ihre endgültige Bestätigung in ihrer Funktion und die finanzielle Entschädigung im Fall des Nichtbestehens dieses Verfahrens betrifft, zulässig ist.

Zu den Vorlagefragen

Einleitende Bemerkungen

38 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom , Genzyński, C‑278/24, EU:C:2025:299, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 Im vorliegenden Fall besteht zwischen den beiden Fragen des vorlegenden Gerichts offensichtlich ein enger Zusammenhang. Diese betreffen nämlich die Rechte, die ehrenamtliche Richter, die nach einem Bewertungsverfahren in ihrer Funktion bestätigt wurden, aus diesem Grund nicht mehr geltend machen können. So betrifft die erste Frage die Auslegung von Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung, Art. 7 der Richtlinie 2003/88 sowie Art. 31 der Charta und insbesondere den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Urlaub für die Zeit vor dieser Bestätigung, während sich die zweite Frage auf die Auslegung von Paragraph 5 der Rahmenvereinbarung und im weiteren Sinne auf den Verzicht auf jegliches Recht im Zusammenhang mit dem Zeitraum vor dieser Bestätigung bezieht.

40 Was erstens die in den Vorlagefragen angeführten Bestimmungen betrifft, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das Bewertungsverfahren eine Maßnahme sei, die erlassen worden sei, um den Aufforderungen der Europäischen Kommission und dem Urteil vom , Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C‑658/18, EU:C:2020:572), nachzukommen. Vor diesem Hintergrund soll mit diesem Verfahren die sich aus Paragraph 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ergebende Verpflichtung umgesetzt werden, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern und zu ahnden.

41 Das vorlegende Gericht fragt sich nämlich, ob das Bewertungsverfahren hinreichend abschreckend ist, um als Maßnahme zur Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf solche Verträge im Sinne dieses Paragraphen 5 Nr. 1 eingestuft werden zu können, und folglich, ob es die Anforderungen dieser Bestimmung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof erfüllt.

42 Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung es NZ ebenso wie die Reformen, die im Rahmen der Urteile vom , Mascolo u.a. (C‑22/13, C‑61/13 bis C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401), und vom , Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti (C‑494/17, EU:C:2019:387), geprüft worden seien, ermöglicht habe, die Konsolidierung ihrer Funktion sowie Garantien für die Zeit nach dieser Konsolidierung zu erreichen. Anders als diese Reformen sieht diese Regelung jedoch vor, dass der Antrag auf Teilnahme am Bewertungsverfahren für ehrenamtliche Richter bedeutet, dass sie auf alle weiteren Ansprüche, die sich aus dem früheren ehrenamtlichen Arbeitsverhältnis ergeben, und damit auf die Geltendmachung des in Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Diskriminierungsverbots zur Stützung ihrer Ansprüche verzichten.

43 Das vorlegende Gericht fragt sich somit im Wesentlichen, ob die genannte Regelung mit der Bestimmung, die sie umsetzen soll, nämlich Paragraph 5 der Rahmenvereinbarung, der darauf abzielt, den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern und zu ahnden, in Verbindung mit Paragraph 4 dieser Vereinbarung sowie mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88, der den in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub konkretisiert, den ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann, vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Keolis Agen, C‑271/22 bis C‑275/22, EU:C:2023:834, Rn. 28). Es ist daher angebracht, die Vorlagefragen gemeinsam zu prüfen.

44 Insoweit ist außerdem darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht im Wortlaut der ersten Vorlagefrage zwar Art. 31 Abs. 1 der Charta nennt, in dem das Recht jeder Arbeitnehmerin und jedes Arbeitnehmers auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen verankert ist, aus dem Vorabentscheidungsersuchen sowie aus dem Kontext dieser Frage jedoch hervorgeht, dass sie sich in Wirklichkeit auf Art. 31 Abs. 2 der Charta bezieht.

45 Zweitens ist festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut der Vorlagefragen zwar ergibt, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts Art. 29 Abs. 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116/2017 betreffen, wonach ehrenamtliche Richter bei ihrem Antrag auf Teilnahme am in Rede stehenden Bewertungsverfahren auf alle sich aus dem früheren ehrenamtlichen Verhältnis ergebenden Ansprüche verzichten müssen, dieses Gericht jedoch in der Begründung der Vorlageentscheidung speziell auf den Verzicht auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub abzielt, der ehrenamtlichen Richtern – anders als Berufsrichtern – während der Gerichtsferien nicht zusteht.

46 In Bezug auf diesen Anspruch ist das vorlegende Gericht nämlich der Ansicht, dass sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens in einer Situation befinde, die mit der eines Berufsrichters vergleichbar sei. Vor dem Inkrafttreten der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung hätte der Klage dieser Klägerin – als „Arbeitnehmerin“ und „befristet beschäftigter Arbeitnehmerin“ – auf Vergütung für den Zeitraum der Gerichtsferien unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Verjährungsvorschriften stattgegeben werden müssen.

47 Was hingegen das Recht auf sozialen Schutz betreffe, sei die Situation von ehrenamtlichen Richtern und Berufsrichtern nicht vergleichbar und eine etwaige unterschiedliche Behandlung sei jedenfalls gerechtfertigt.

48 Unter Berücksichtigung dieser einleitenden Bemerkungen ist daher nur einer der vom vorlegenden Gericht in seiner Entscheidung angeführten Aspekte der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung zu prüfen, nämlich das Erfordernis, für die Zeit vor dem Bewertungsverfahren auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zu verzichten.

49 Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Paragraph 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung in Verbindung mit Paragraph 4 dieser Vereinbarung, Art. 7 der Richtlinie 2003/88 sowie Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung zur Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge entgegensteht, die den Antrag im Dienst stehender ehrenamtlicher Richter auf Teilnahme an einem Bewertungsverfahren, um bis zum Ablauf des 70. Lebensjahrs in ihrer Funktion bestätigt zu werden, von dem Erfordernis abhängig macht, auf den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in Bezug auf ihr vorher bestehendes ehrenamtliches Arbeitsverhältnis zu verzichten.

Zur Beantwortung der Vorlagefragen

50 Paragraph 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verpflichtet die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse dazu, mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, sofern ihr innerstaatliches Recht keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen enthält (Urteil vom , Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti, C‑494/17, EU:C:2019:387, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Damit gibt Paragraph 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel – Verhinderung solcher Missbräuche – vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil vom , Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti, C‑494/17, EU:C:2019:387, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Außerdem obliegt es den nationalen Stellen, wenn das Unionsrecht wie im vorliegenden Fall keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch ein Missbrauch festgestellt wurde, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend wirksam und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya und Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya, C‑331/22 und C‑332/22, EU:C:2024:496, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Infolgedessen muss, wenn es zu einem missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge gekommen ist, die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, die effektive und äquivalente Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um diesen Missbrauch gebührend zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (Urteil vom , Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti, C‑494/17, EU:C:2019:387, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Es ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern, da diese Aufgabe allein dem vorlegenden Gericht oder gegebenenfalls den zuständigen nationalen Gerichten zukommt, die festzustellen haben, ob die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung die in den Rn. 50 bis 53 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Mascolo u.a. (C‑22/13, C‑61/13 bis C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 81).

55 Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zu ahnden und dessen Folgen zu beseitigen. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Mascolo u.a., C‑22/13, C‑61/13 bis C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 82 und 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

56 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, die Rahmenvereinbarung keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufstellt, die Umwandlung befristeter in unbefristete Arbeitsverträge vorzusehen. Ihr Paragraph 5 Nr. 2 überlässt es nämlich grundsätzlich den Mitgliedstaaten, zu bestimmen, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse als auf unbefristete Zeit abgeschlossen zu betrachten sind. Daraus ergibt sich, dass die Rahmenvereinbarung nicht vorschreibt, unter welchen Bedingungen von unbefristeten Verträgen Gebrauch gemacht werden darf (Urteil vom , Mascolo u.a., C‑22/13, C‑61/13 bis C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen zur Vermeidung oder Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge befristete in unbefristete Arbeitsverhältnisse umwandeln können, wobei die durch Letztere gewährleistete Beschäftigungsstabilität einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti, C‑494/17, EU:C:2019:387, Rn. 39).

58 So ist der Gerichtshof im Wesentlichen davon ausgegangen, dass eine Regelung, die verbindlich anordnet, dass befristete Arbeitsverträge im Fall der missbräuchlichen Verwendung unter Ausschluss jeder finanziellen Entschädigung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden, eine Maßnahme bedeuten kann, die einen solchen missbräuchlichen Rückgriff wirksam ahndet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti, C‑494/17, EU:C:2019:387, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59 Daher verlangt die Rechtsprechung keine Kumulierung von Maßnahmen. Überdies verlangen weder der Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Zahlung von Strafschadensersatz. Nach diesen Grundsätzen haben die Mitgliedstaaten nämlich eine angemessene Wiedergutmachung vorzusehen, die eine rein symbolische Entschädigung übersteigt, ohne jedoch über einen vollständigen Ausgleich hinauszugehen (Urteil vom , Rossato und Conservatorio di Musica F. A. Bonporti, C‑494/17, EU:C:2019:387, Rn. 41 bis 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

60 Die Rahmenvereinbarung verpflichtet die Mitgliedstaaten daher nicht, im Fall eines missbräuchlichen Rückgriffs auf befristete Arbeitsverträge zusätzlich zur Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einen Entschädigungsanspruch vorzusehen (Urteil vom , Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti, C‑494/17, EU:C:2019:387, Rn. 45).

61 Im vorliegenden Fall weist die italienische Regierung darauf hin, dass das Ziel der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung darin bestehe, im Dienst stehenden ehrenamtlichen Richtern alle Garantien zu gewähren, die Arbeitnehmern zustünden, indem die Regelung die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs vorsehe, sofern das Bewertungsverfahren, mit dem überprüft werden solle, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der richterlichen Funktionen entsprechend der Rechtsprechung der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) weiterhin erfüllt seien, bestanden werde.

62 Aus der Vorlageentscheidung geht erstens hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens das in dieser Regelung vorgesehene Bewertungsverfahren im Hinblick auf ihre endgültige Bestätigung in der Funktion als ehrenamtliche Richterin bestanden hat.

63 Zweitens hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor ihrer endgültigen Bestätigung während der jährlichen Gerichtsferien des Gerichts, bei dem sie als ehrenamtliche Richterin tätig ist, keine mündlichen Verhandlungen abgehalten und für diese Zeiträume keine Vergütung erhalten.

64 Drittens setzt der Antrag auf Teilnahme am Bewertungsverfahren voraus, dass sie auf den durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta garantierten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für die Zeit vor dieser endgültigen Bestätigung verzichtet.

65 Nach Ansicht der italienischen Regierung stellt der Verzicht „auf alle weiteren Ansprüche jeder Art“ und somit auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für einen früheren Zeitraum eine angemessene Gegenleistung für die endgültige Bestätigung in der Funktion als ehrenamtliche Richterin dar, da das Bestehen des Bewertungsverfahrens nicht nur eine bloße Chance der Konsolidierung des früheren Beschäftigungsverhältnisses schafft, sondern zu seiner tatsächlichen Konsolidierung führt. Der Verzicht auf die früheren Ansprüche sei somit die unmittelbare Folge der bestätigten ehrenamtlichen Richtern gewährten „Naturalrestitution“.

66 Außerdem müsse eine umgekehrte Diskriminierung von Berufsrichtern vermieden werden, für die die Grundsätze des Auswahlverfahrens und der Ausschließlichkeit der richterlichen Tätigkeit in vollem Umfang gälten.

67 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung es verbietet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nur deswegen schlechter zu behandeln, weil sie aufgrund eines befristeten Vertrags tätig sind, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (Urteil vom , Peigli, C‑41/23, EU:C:2024:554, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68 Wenn festgestellt wird, dass sich ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens in einer Situation befinden, die mit derjenigen der Berufsrichter und ‑staatsanwälte vergleichbar ist – was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, ist zu prüfen, ob es objektive Gründe gibt, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen (Urteil vom , Peigli, C‑41/23, EU:C:2024:554, Rn. 50).

69 Hierzu ist festzustellen, dass es nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht gerechtfertigt ist, ehrenamtlichen Richtern keinen Tag bezahlten Urlaub zu gewähren.

70 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine der Besetzung von Berufsrichterstellen vorbehaltene Einstellung per Auswahlverfahren für den Zugang zum Richteramt, die somit nicht für die Besetzung von Stellen als ehrenamtlicher Richter zur Anwendung kommt, es erlaubt, Letztere vom vollständigen Genuss der den Berufsrichtern zustehenden Rechte auszuschließen. Allerdings können zwar gewisse Ungleichbehandlungen durch die Unterschiede in den verlangten Qualifikationen und die Art der Aufgaben der Berufsrichter gerechtfertigt sein, der Ausschluss jeglichen Anspruchs auf bezahlten Urlaub für ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte ist jedoch in Anbetracht von Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung nicht zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Peigli, C‑41/23, EU:C:2024:554, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

71 Dieser Anspruch findet sich nämlich in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … die erforderlichen Maßnahmen [treffen], damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen … erhält“.

72 Nach ständiger Rechtsprechung wird mit dieser Bestimmung das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub widergespiegelt und konkretisiert (Urteil vom , Keolis Agen, C‑271/22 bis C‑275/22, EU:C:2023:834, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73 Außerdem ist das Recht auf bezahlten Jahresurlaub, das in Art. 31 Abs. 2 der Charta für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer verankert ist, was sein Bestehen selbst anbelangt, zugleich zwingend und nicht von Bedingungen abhängig, da diese Bestimmung nicht durch unionsrechtliche oder nationalrechtliche Bestimmungen konkretisiert werden muss. In diesen sind nur die genaue Dauer des Jahresurlaubs und gegebenenfalls bestimmte Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Rechts festzulegen. Folglich verleiht Art. 31 Abs. 2 der Charta schon für sich allein den Arbeitnehmern ein Recht, das sie in einem Rechtsstreit gegen ihren Arbeitgeber in einem vom Unionsrecht erfassten und daher in den Anwendungsbereich der Charta fallenden Sachverhalt als solches geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 74).

74 Somit stehen Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung, Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta einer nationalen Regelung entgegen, die im Unterschied zu dem, was sie für Berufsrichter und ‑staatsanwälte vorsieht, für ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, jeden Anspruch auf eine Entschädigung während der Gerichtsferien, in denen die gerichtliche Tätigkeit ruht, ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Peigli, C‑41/23, EU:C:2024:554, Rn. 59).

75 Daraus folgt zum einen, dass, wie sich aus der in den Rn. 53 und 57 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, eine nationale Regelung, um die in Paragraph 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Voraussetzungen zu erfüllen, im Fall des missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge wirksame Garantien vorsehen muss, um diesen Missbrauch zu ahnden und seine Folgen zu beseitigen, wobei die Umwandlung des befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis grundsätzlich eine wirksame Sanktion für einen solchen Missbrauch darstellt.

76 Zum anderen stellt, wie sich aus Rn. 73 des vorliegenden Urteils ergibt, das Recht auf bezahlten Jahresurlaub ein subjektives Recht jedes Arbeitnehmers dar, das ihm durch das Unionsrecht zwingend und bedingungslos gewährt wird.

77 Daher kann Paragraph 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nicht dahin ausgelegt werden, dass die Anwendung von Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat ergreift, um den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu ahnden und dessen Folgen zu beseitigen, von dem Erfordernis abhängig gemacht werden könnte, dass der betreffende Arbeitnehmer auf ein Recht verzichtet, das ihm das Unionsrecht in Anwendung von Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung verleiht. Paragraph 5 Nr. 1 und Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung haben nämlich autonome Anwendungsbereiche, die darauf abzielen, einen solchen Missbrauch zu ahnden bzw. die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer sicherzustellen, wenn sie auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsverhältnisses arbeiten.

78 Somit kann die nationale Regelung, die den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse dadurch ahndet, dass ein ehrenamtlicher Richter die Möglichkeit hat, sein Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandeln zu lassen, nicht von dem Erfordernis abhängig gemacht werden, dass dieser Richter auf die ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte verzichtet.

79 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Paragraph 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung in Verbindung mit Paragraph 4 dieser Vereinbarung, Art. 7 der Richtlinie 2003/88 sowie Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung zur Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge entgegensteht, die den Antrag im Dienst stehender ehrenamtlicher Richter auf Teilnahme an einem Bewertungsverfahren, um bis zum Ablauf des 70. Lebensjahrs in ihrer Funktion bestätigt zu werden, von dem Erfordernis abhängig macht, auf den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in Bezug auf ihr vorher bestehendes ehrenamtliches Arbeitsverhältnis zu verzichten.

Kosten

80 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Paragraph 5 Nr. 1 der am geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom zu der EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, in Verbindung mit Paragraph 4 dieser Vereinbarung, Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sowie Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung zur Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge entgegensteht, die den Antrag im Dienst stehender ehrenamtlicher Richter auf Teilnahme an einem Bewertungsverfahren, um bis zum Ablauf des 70. Lebensjahrs in ihrer Funktion bestätigt zu werden, von dem Erfordernis abhängig macht, auf den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in Bezug auf ihr vorher bestehendes ehrenamtliches Arbeitsverhältnis zu verzichten.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:660

Fundstelle(n):
JAAAJ-99275