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Grenzüberschreitend erbrachte Pflegeleistungen und Umsatzsteuerfreiheit
Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Fällen, in denen der nach den Vorschriften der MwStSystRL zu bestimmende Ort der Leistung und der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Leistung nach den Vorschriften der MwStSystRL erbracht wird, oder auf das Recht des Mitgliedstaats, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, abzustellen ist.
I. Sachverhalt
Der BFH lässt eine Revision zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. n UStG (Sozialgrenze) im Falle einer grenzüberschreitenden Pflege zu.
Der Fall betrifft Leistungen mit Leistungsort in Deutschland, bei denen der Unternehmer aber nicht in Deutschland ansässig ist. Diese Fallkonstellation ist praxisrelevant. Angesichts demografischer Veränderungen und Globalisierung werden ausländische Pflegekräfte immer wichtiger.
II. Bewertung
Im Jahr 2021 urteilte bereits das BAG zu dem Phänomen ausländischer Betreuungskräfte. Auch der EuGH hat bereits zur umsatzsteuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Pflegeleist...