Antrag auf Steuerfestsetzung i.S.d. § 171 Abs. 3 AO durch Abgabe einer Steuererklärung
1. Pflichtveranlagung
1.1
Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung führt nach ständiger Rechtsprechung für sich allein keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO herbei (AEAO zu § 171, Nr. 2.2 Satz 1). Dies gilt hinsichtlich einer Umsatzsteuererklärung auch dann, wenn mit ihr ein Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses geltend gemacht wird (AEAO zu § 171, Nr. 2.2, S. 1,2).
1.2
§ 171 Abs. 3 AO ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Vorschrift nur Anträge auf Maßnahmen erfassen soll, welche die Behörde nicht von Amts wegen vornehmen muss (vgl. , Rn. 30).
Stellt der Steuerpflichtige in zeitlichem Abstand zur verpflichtenden Erklärungsabgabe vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen separaten Antrag auf Durchführung der Steuerfestsetzung (Bearbeitung seiner abgegebenen Steuererklärung), so führt das zur Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO (vgl. , Rz. 18, 19). Davon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn der Zeitraum zwischen Erklärungsabgabe und Antrag sechs Monate übersteigt (vgl. auch das in der Anlage beigefügte ). Der Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO bleibt unberührt (vgl. , Rz. 14, 17).
1.3
In der Kombination von Erklärungseinreichung und damit im Zusammenhang stehender Antragstellung (auf Durchführung einer Festsetzung oder Feststellung) kann jedoch kein Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO gesehen werden (); AEAO zu § 171, Nr. 2.2, S. 3.
1.4
Bei einer bereits erfolgten Steuerfestsetzung gilt die außerhalb der Einspruchsfrist kommentarlose Abgabe einer erstmaligen, abweichenden Steuererklärung als Antrag auf geänderte Steuerfestsetzung i.S.d. § 171 Abs. 3 AO (vgl. , zu § 164 Abs. 2 Satz 2 AO).
2. Antragsveranlagung
Bei Antragsveranlagung siehe Nr. 2.3 des AEAO zu § 171.
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - S
0342-1/2008-5-14
Fundstelle(n):
AO-Kartei
BE AO § 171 Karte Karte
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LAAAJ-99231