Antrag des Steuerpflichtigen auf Befreiung von der Pflicht zur Einreichung von Steuererklärungen in elektronischer Form sowie
Einspruch gegen die Aufforderung des Finanzamts zur Steuererklärungsabgabe für ein bestimmtes Veranlagungsjahr in elektronischer
Form als unterschiedliche Verwaltungsverfahren
Leitsatz
1. Soweit der Steuerpflichtige eine Befreiung von der Pflicht zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung in elektronischer
Form erwirken will, handelt es sich um ein Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf eine Ermessensentscheidung des Finanzamts
zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Der diesbezügliche Antrag eröffnet ein gesondertes Verwaltungsverfahren, das von dem Rechtsbehelfsverfahren
gegen die Aufforderungen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form zu unterscheiden ist. Eine vor Erlass
eines – die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen in elektronischer Form – ablehnenden Verwaltungsaktes
erhobene Sprungklage in der Form der sog. Vornahmeklage ist unheilbar unzulässig, denn eine Untätigkeitssprungklage wird durch
die Sonderregelung in § 46 FGO ausgeschlossen.
2. Ist der Steuerpflichtige im Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr aufgefordert worden, zukünftig eine Einkommensteuererklärung
und eine Einnahmenüberschussrechnung in elektronischer Form einzureichen, so ist eine in Papierform für das Folgejahr abgegebene
Einkommensteuererklärung als Härtefallantrag nach § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO zu werten.
3. Ein mit einfachem Brief versandtes schlichtes Informationsschreiben der Rechtsbehelfstelle, in dem nach der Übernahme eines
Rechtsbehelfs und einer ersten Prüfung des Falles der Steuerpflichtige über die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch
die Rechtsbehelfstelle informiert wird und das der Gewährung rechtlichen Gehörs sowie gegebenenfalls auch der weiteren Sachverhaltsermittlung
dienen und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen soll, seinen Einspruch weiter zu begründen, weitere Informationen
zu liefern oder aber seinen Einspruch wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurück zu nehmen, kann nicht als – das Einspruchsbegehren
ablehnender – Verwaltungsakt gewertet werden.
Fundstelle(n): VAAAJ-99219
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Sächsisches FG, Urteil v. 17.07.2025 - 1 K 1054/23