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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1054/23

Gesetze: EStG § 25 Abs. 4 S. 1, EStG § 25 Abs. 4 S. 2, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, AO § 5, AO § 150 Abs. 8, FGO § 40, FGO § 46

Antrag des Steuerpflichtigen auf Befreiung von der Pflicht zur Einreichung von Steuererklärungen in elektronischer Form sowie Einspruch gegen die Aufforderung des Finanzamts zur Steuererklärungsabgabe für ein bestimmtes Veranlagungsjahr in elektronischer Form als unterschiedliche Verwaltungsverfahren

Leitsatz

1. Soweit der Steuerpflichtige eine Befreiung von der Pflicht zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung in elektronischer Form erwirken will, handelt es sich um ein Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf eine Ermessensentscheidung des Finanzamts zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Der diesbezügliche Antrag eröffnet ein gesondertes Verwaltungsverfahren, das von dem Rechtsbehelfsverfahren gegen die Aufforderungen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form zu unterscheiden ist. Eine vor Erlass eines – die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen in elektronischer Form – ablehnenden Verwaltungsaktes erhobene Sprungklage in der Form der sog. Vornahmeklage ist unheilbar unzulässig, denn eine Untätigkeitssprungklage wird durch die Sonderregelung in § 46 FGO ausgeschlossen.

2. Ist der Steuerpflichtige im Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr aufgefordert worden, zukünftig eine Einkommensteuererklärung und eine Einnahmenüberschussrechnung in elektronischer Form einzureichen, so ist eine in Papierform für das Folgejahr abgegebene Einkommensteuererklärung als Härtefallantrag nach § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO zu werten.

3. Ein mit einfachem Brief versandtes schlichtes Informationsschreiben der Rechtsbehelfstelle, in dem nach der Übernahme eines Rechtsbehelfs und einer ersten Prüfung des Falles der Steuerpflichtige über die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Rechtsbehelfstelle informiert wird und das der Gewährung rechtlichen Gehörs sowie gegebenenfalls auch der weiteren Sachverhaltsermittlung dienen und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen soll, seinen Einspruch weiter zu begründen, weitere Informationen zu liefern oder aber seinen Einspruch wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurück zu nehmen, kann nicht als – das Einspruchsbegehren ablehnender – Verwaltungsakt gewertet werden.

Fundstelle(n):
VAAAJ-99219

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Urteil v. 17.07.2025 - 1 K 1054/23

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