Verlagerung des Verwaltungssitzes einer im EU/EWR-Ausland rechtswirksam gegründeten Stiftung in das Inland
Leitsatz
1. Das Vermögen einer wirksam gegründeten, rechtlich selbstständigen und damit intransparenten Stiftung ist dem Stifter nicht
mehr zuzurechnen.
2. Eine im EU/EWR-Ausland (hier: Fürstentum Liechtenstein) rechtswirksam gegründete Stiftung verliert ihre Rechtsfähigkeit
nicht allein durch die Verlagerung des Verwaltungssitzes in das Inland.
3. Ist ein Erwerbszweck gegeben, da die Stiftung unter anderem eine Photovoltaikanlage im Inland betreibt, ist die Stiftung
als „sonstige juristische Person” i. S. d. Art. 54 Abs. 2 AEUV anzusehen, die sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen
kann.