Zur Besteuerung der Werterhöhung einer Pensionszusage aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung auch ohne Liquiditätszufluss
Leitsatz
1. Erhält aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAuslG eine ausgleichsberechtigte
Person (hier: früherer Ehegatte des Komplementärs) Anrechte aus einer der Ausgleichspflichtigen Person als Mitunternehmer
gewährten Pensionszusage, ist nur dieser Übertragungsakt von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 55a Satz 1 EStG erfasst. Eine
Wertsteigerung der Pensionszusage führt nach § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG auch bei der ausgleichsberechtigten Person – entsprechend
der steuerlichen Qualifikation beim geschiedenen Ehepartner – zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbst wenn diese kein Mitunternehmer
ist und sich die Werterhöhung (noch) nicht realisiert hat.
2. Bei einer im Zusammenhang mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgten Übertragung von Anrechten aus einer Pensionsverpflichtung
wirken sich Wertveränderungen der Pensionszusage – korrespondierend zu den Gewinnauswirkungen auf Ebene der Mitunternehmerschaft
– als Sonderbetriebseinnahmen bzw. -ausgaben auf den Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen sowohl des Mitunternehmers als auch
der ausgleichsberechtigten Person aus.
3. Die Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern aufgrund gesellschaftsrechtlicher Pensionszusagen gegenüber Empfängern
von Pensionszusagen aus einem Versorgungsausgleich nach anderen Einkunftsarten (§§ 19, 20, 22 EStG) ist jedenfalls gerechtfertigt
und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das abstrakte Risiko einer Besteuerung ohne gleichzeitigen Liquiditätszuwachs,
wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Leistungsfall versterben und niemals eine Versorgungsleistung erhalten sollte,
resultiert aus dem Charakter des Versorgungsverhältnisses des Ausgleichsverpflichteten und ist durch die Chancen etwaiger
Langlebigkeit und einer geringen Kostenquote der Versorgung ausgeglichen.