Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer Stiftung
Leitsatz
1. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist auch dann erfüllt, wenn das Vermögen einer steuerbegünstigten Körperschaft bei Auflösung
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft übertragen werden soll.
2. Kehrt eine steuerbegünstigte Stiftung nach ihrer Aufhebung durch die Stiftungsaufsicht ihr Vermögen aufgrund von Abwicklungsschwierigkeiten
nicht an die anfallberechtigte steuerbegünstigte Gesellschaft aus, führt dies zur rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit
der Stiftung führen.
3. Die Nachversteuerung gemäß § 63 Abs. 2 i.V. mit § 61 Abs. 3 AO setzt kein Verschulden voraus.