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BVerwG Beschluss v. - 1 B 1.25

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az: 2 LB 316/22 Urteilvorgehend Az: 2 K 1260/21 Urteil

Gründe

1Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom - 1 B 1.14 - juris Rn. 2, vom - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom - 1 B 117.17 - juris Rn. 3). Für die Zulassung der Revision reicht eine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen ( 1 B 15.20 - juris Rn. 4). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

31. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen zuzulassen,

"ob ein Bittgebet, dem eine Parteinahme für eine Kriegspartei innewohnt und das die Vernichtung einer Kriegspartei in einem kriegerischen Konflikt von Gott (hier Allah) erbittet ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte, bereits als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, als Aufruf zur Gewalt im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG oder als Anstachelung zum Hass im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG bewertet werden kann," und

"ob das Befürworten [eines] Abwesenheitstotengebets (für Osama bin Laden) ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte bereits als Unterstützungshandlung (hier für Al-Qaida) im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bewertet werden kann".

4Mit diesen Fragen und der zugehörigen Begründung wird keine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage im Hinblick auf den für die materiell-rechtliche Subsumtion sowie für die Tatsachenfeststellung und -würdigung heranzuziehenden rechtlichen Maßstab aufgeworfen. Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen im Stile einer Berufungsbegründung gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Tatsachenbewertung und -würdigung des Oberverwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall. Das gilt auch für die Kritik an dem islamwissenschaftlichen Sachverständigengutachten, das das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und an der tatrichterlichen Auslegung von Erklärungen des Klägers. Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind insoweit nicht erhoben worden.

5Die Rechtsauffassungen der Beschwerde, die Parteinahme in einem internationalen Konflikt sei durch die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt, und die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) schließe es aus, Bittgebete als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu werten, weisen nicht auf eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage. Die Meinungsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG), und auch die Religionsfreiheit unterliegt verfassungsimmanenten Schranken. Zu letzteren zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang ( - BVerfGE 153, 1 Rn. 82). Ausgehend davon ist die Frage, ob bestimmte öffentliche Äußerungen - auch in Form eines Bittgebets - unter Berücksichtigung dieser Grundrechte als Unterstützungshandlung für eine terroristische Vereinigung gewertet werden können, keiner abstrakten Klärung zugänglich, sondern unter Würdigung des Aussagegehalts der jeweiligen Äußerung und aller sonstigen Umstände des konkreten Einzelfalls sowie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beantworten. Weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.

62. Auch die Frage,

"ob es einem Imam einer Moschee grundsätzlich gestattet ist, aus allen Ayat (Versen) des Koran zu zitieren, oder ob es Ayat gibt, die aufgrund der Gefahr von Missverständnissen oder Fehlinterpretationen nicht zitiert werden dürfen und wie es sich hier verhält, insbesondere mit den inkriminierten Versen des Koran 61:4; 81:4 und 2:190 und anderen Ayat, die zur Teilnahme am Kampf auffordern,"

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Damit wird schon keine bestimmte Rechtsfrage aufgeworfen, und die Entscheidungserheblichkeit der Frage wird nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerde stellt insbesondere keinen hinreichenden rechtlichen Bezug zur maßgeblichen Frage nach dem Bestehen von Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 AufenthG her. Soweit sich die Beschwerde für die Zitierung von Koranversen durch einen Imam in einer Moschee auf die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beruft, gilt diese nach obigen Ausführungen zum einen nicht uneingeschränkt. Zum anderen kommt es für die Auslegung und Würdigung der Erklärung auch maßgeblich auf den Zusammenhang an, in dem ein Koranvers zitiert wird. Die Begründung lässt erkennen, dass sich die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang gegen die Auslegung und Würdigung der vom Kläger zitierten Koranverse durch das Berufungsgericht richtet, die sie für fehlerhaft hält. Damit lässt sich die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreichen, und eine Verfahrensrüge ist auch insoweit nicht erhoben.

73. Aus denselben Gründen ist die Revision nicht zur Klärung der Frage zuzulassen,

"ob es rechtlich zulässig ist, bestimmte Gruppierungen innerhalb der Volksgruppe der Juden im religiösen Kontext unter Heranziehung von Ayat aus dem Koran als 'Affen und Schweine' zu bezeichnen."

8Die Rechtsauffassung, eine solche Bezeichnung sei "rechtlich zulässig", liegt dem Berufungsurteil bereits nicht zugrunde. Sollte die Frage dahin zu verstehen sein, dass die rechtliche Unzulässigkeit der in der Frage beschriebenen Bezeichnung geklärt werden soll, gilt nichts anderes. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, bestimmte Äußerungen des Klägers seien "rechtlich nicht zulässig", sondern es hat dessen Äußerungen nach entsprechender Würdigung unter anderem unter den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 5 Halbs. 2 Alt. 2 Buchst. b AufenthG subsumiert. Danach verwirklicht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift. Zudem hat das Berufungsgericht eine größere Textpassage des Bittgebets des Klägers vom , die auch den hier aus dem Kontext gerissenen Passus "und besiege die Enkel der Affen und Schweine" enthält, unter Heranziehung des eingeholten Sachverständigengutachtens als Unterstützung der propalästinensischen Terrororganisation Hamas (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) sowie als öffentlichen Aufruf zur Gewaltanwendung (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG) gewertet. Eine grundsätzlich bedeutsame Frage im Hinblick auf den dabei jeweils anzuwendenden rechtlichen Maßstab zeigt die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang nicht auf. Der Einwand, die Äußerung des Klägers sei nicht antisemitisch, denn sie beziehe sich nicht auf alle Juden, sondern nur auf diejenigen, die das Sabbatgebot brechen bzw. diejenigen, die "sich über die Maßstäbe des jüdischen Rechts hinwegsetzend seit Jahrzehnten einen völkerrechtswidrigen Krieg gegen die Palästinenser führen, um ihre rechtswidrigen Gebietsansprüche zu erweitern", richtet sich erneut gegen die tatrichterliche Auslegung von Äußerungen und damit gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.

9Die in der Begründung weiter angesprochene Frage, "inwieweit polemische Äußerungen in einem religiösen Kontext rechtlich zulässig sind, wenn sie sich gegen bestimmte jüdisch-politische Strömungen richten, insbesondere mit Blick auf die Resolution des Bundestages, nach der jegliche Kritik am Staat Israel als antisemitisch bewertet wird", ist in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich. Sie entzieht sich zudem einer abstrakten, unabhängig von den konkreten Äußerungen und deren Kontext erfolgenden rechtlichen Klärung.

104. Hinsichtlich der Frage,

"ob ein öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG ein ausdrückliches Einwirken auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu gewalttätigen Handlungen hervorzurufen, verlangt oder ob dieses Einwirken auch durch konkludente Erklärungen erfolgen kann",

ist ein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf nicht dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat das schwerwiegende Ausweisungsinteresse des öffentlichen Aufrufs zur Gewaltanwendung (§ 54 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) nachvollziehbar dahin ausgelegt, dass es ein über bloßes Befürworten oder Gutheißen hinausgehendes, bestimmtes und ernstliches Einwirken auf andere mit dem Ziel voraussetze, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen. Dieses Einwirken könne auch durch konkludente Erklärungen erfolgen, solange das Ziel, andere zu Gewalttätigkeiten zu bewegen, eindeutig erkennbar sei. Soweit in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise ein "ausdrückliches Einwirken" verlangt werde, sei dies nicht so zu verstehen, dass die Tatbestandsverwirklichung bei auslegungsbedürftigen Handlungen oder Erklärungen ausscheide. Entscheidend sei vielmehr die Ernstlichkeit des Einwirkens und die Eindeutigkeit des Auslegungsergebnisses (UA S. 39). Einen hierauf bezogenen Klärungsbedarf legt der Kläger nicht hinreichend dar. Insbesondere ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass andere obergerichtliche Entscheidungen von dieser Auslegung in entscheidungserheblicher Weise abwichen. Sie führt zwar aus, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gehe in einem Beschluss vom - 13 ME 367/21 - davon aus, dass ein öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches Einwirken auf andere mit dem Ziel voraussetze, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen. Die Beschwerde legt aber nicht dar, dass in dem zugrunde liegenden Fall eine konkludente Erklärung vorlag, die ernstlich und in eindeutiger Weise darauf zielt, in den Adressaten den Entschluss zur Gewaltanwendung hervorzurufen, und dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht diese nicht als ein solches "ausdrückliches Einwirken" hätte genügen lassen.

11Auch der Hinweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom - 2 M 38/22 -) zeigt eine revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf begründende Divergenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auf. Die Beschwerde führt aus, dieses Oberverwaltungsgericht verlange eine gebotene Eindeutigkeit des Aufrufs zur Gewaltanwendung. Allein der Umstand, dass die inkriminierten Äußerungen gewalttätige Aktionen zum Gegenstand hätten, genüge nicht, selbst wenn der sich Äußernde zu einzelnen Handlungen seine Zustimmung dafür zum Ausdruck gebracht haben sollte. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Berufungsgericht einen hiervon abweichenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hätte.

125. Mit der umfangreichen inhaltlichen Kritik an dem vom Oberverwaltungsgericht eingeholten und in seiner Entscheidung verwerteten Sachverständigengutachten wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. In diesem Zusammenhang fehlt es schon an der Formulierung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde auch hier nach Art einer Berufungsbegründung gegen die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz. Eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger auch insoweit nicht erhoben.

136. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:190825B1B1.25.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-99193