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BGH Beschluss v. - XIII ZB 56/22

Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 23 T 313/22vorgehend AG Bielefeld Az: 90 XIV(B) 18/21

Gründe

1I.    Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 1993 mit dem erforderlichen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Verfügung vom wurde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, der Betroffene ausgewiesen und die Abschiebung angedroht. Der gegen die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung angestrengte Eilrechtsschutz war erfolglos. Die beteiligte Behörde setzte dem Betroffenen eine letzte Ausreisefrist bis zum . Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung Ausreisegewahrsam bis zum gegen den Betroffenen an. Mit Schreiben vom zeigte F. G. unter Vorlage einer vom Betroffenen unterschriebenen Vollmacht an, als Person des Vertrauens (im Folgenden: Vertrauensperson) benannt worden zu sein und beantragte, die Haft aufzuheben, sowie für den Fall der Haftentlassung, das Verfahren als Feststellungsverfahren gemäß § 62 FamFG fortzusetzen.

2Nachdem der Betroffene am in die Türkei abgeschoben worden war, hat das Amtsgericht den Antrag der Vertrauensperson zurückgewiesen, weil die Vertrauensperson nicht gemäß § 418 Abs. 3 FamFG am Verfahren zu beteiligen sei. Nach der dem Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung war die sofortige Beschwerde zulässig (§ 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO analog). Die Vertrauensperson hat gegen den Beschluss Beschwerde, hilfsweise sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Vertrauensperson mit der Rechtsbeschwerde.

3II.    Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in Freiheitsentziehungssachen ohne Zulassung statthaft, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Freiheitsentziehung anordnet. Dies gilt auch für Beschlüsse in Haftaufhebungssachen, in denen nach Entlassung des Betroffenen noch über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nach § 62 FamFG zu entscheiden ist (vgl. , juris Rn. 3 f.). Wird dagegen die gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG zulässige sofortige Beschwerde gegen eine im Haftaufhebungsverfahren getroffene Zwischenentscheidung, mit der die Beteiligung der Vertrauensperson nach § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG abgelehnt wird, zurückgewiesen, ist die Rechtsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss nur statthaft, wenn sie zugelassen wurde (vgl. , juris Rn. 6 f. mwN). So liegt es hier.

41.    Das Beschwerdegericht hat gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1 ZPO durch den gemäß § 568 Satz 1 ZPO zuständigen originären Einzelrichter über die sofortige Beschwerde der Vertrauensperson entschieden und angenommen, das Amtsgericht habe zu Recht die Beteiligung der Vertrauensperson gemäß § 418 Abs. 3 FamFG abgelehnt. Die Beteiligung von Angehörigen und Vertrauenspersonen stehe im Ermessen des Haftrichters. Der für die Ausübung des Ermessens entscheidende Gesichtspunkt sei, ob die Beteiligung einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erwarten lasse. Dies habe das Amtsgericht mit zutreffender Begründung verneint.

52.    Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Entgegen der Rechtsbeschwerde kommt das Vorgehen der Vordergerichte auch keinem mit der Rechtsbeschwerde angreifbaren freiheitsentziehenden Beschluss gleich.

6a)    Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das nicht nur durch eine Zwischenentscheidung die Beteiligung der Vertrauensperson abgelehnt, sondern im Hinblick auf die nicht gewährte Beteiligtenstellung auch den als Feststellungsantrag weiterverfolgten Haftaufhebungsantrag zurückgewiesen. Denn es hat in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, dass der Antrag auf Haftaufhebung sowie für den Fall der Haftentlassung auf Fortführung des Verfahrens nach § 62 FamFG gerichtet sei; im Tenor hat es "den Antrag der Vertrauensperson vom " zurückgewiesen. Dies entspricht auch dem (zutreffenden) Verständnis der Vertrauensperson, die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde und hilfsweise entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat.

7b)    Über die Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit dem hier angefochtenen Beschluss nicht entschieden. Zuständig dafür ist die mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzte Zivilkammer (§ 72 Abs. 1 Satz 2, § 75 GVG), sofern keine Übertragung auf den Einzelrichter nach § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 526 ZPO erfolgt. Zwar kann die Mitteilung an den Beschwerdeführer, Anträge nicht zu bearbeiten, eine Entscheidung darstellen (vgl. , NJW 2001, 3615 [juris Rn. 6]). Eine solche Mitteilung liegt hier indes nicht vor. Sie kann entgegen der Rechtsbeschwerde auch nicht der Entscheidung des gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG, § 568 Satz 1 ZPO zuständigen originären Einzelrichters über die sofortige Beschwerde entnommen werden, weil dieser für eine Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig ist.

83.    Da sich aus der Akte nicht ergibt, dass über die Beschwerde bereits entschieden oder das Verfahren insoweit abgetrennt worden ist, wird das Beschwerdegericht darüber wohl noch zu befinden haben. Dabei wird es zu beachten haben, dass die vom Betroffenen benannte Vertrauensperson ohne vorherige Beteiligung im Haftanordnungsverfahren sowohl das Interesse des Betroffenen auf Aufhebung der Haft als auch sein Rehabilitierungsinteresse durch die Stellung eines Haftaufhebungs- und Feststellungsantrags unmittelbar im eigenen Namen weiterverfolgen kann und in dem von ihr eingeleiteten Haftaufhebungsverfahren bereits gemäß § 7 Abs. 1 FamFG Beteiligte ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom - XIII ZB 47/22, juris Rn. 11 mwN; vom - XIII ZB 9/20, juris Rn. 14; vom - XIII ZB 58/22, juris Rn. 6).

94.    Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Roloff                                  Tolkmitt                                  Picker

                  Vogt-Beheim                            Holzinger

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB56.22.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-99185