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BGH Beschluss v. - VIII ZR 193/24

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 2-11 S 56/21vorgehend AG Frankfurt Az: 33 C 2712/20 (57)

Gründe

I.

1Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Versäumnisurteil vom die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom zurückgewiesen und durch zweites Versäumnisurteil vom den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der sich selbst als Rechtsanwalt vertretende Beklagte beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt. Mit Senatsbeschluss vom wurde - nach mehreren vorangegangenen Hinweisen - die Revision des Beklagten kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Den Streitwert für das Revisionsverfahren hat der Senat in dem genannten Beschluss auf bis 4.000 € festgesetzt.

2Nach Sollstellung der für das Revisionsverfahren angefallenen Kosten in Höhe von 700 € (5,0-Gebühr bei einem Streitwert von 4.000 €) am beantragt der Beklagte, diese gemäß § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen.

II.

3Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist das Revisionsgericht zuständig (vgl.  RiZ (R) 4/99, NJW 2000, 3786 unter [II] 3, in BGHZ 144, 123 nicht abgedruckt; Beschluss vom - IV ZR 306/00, juris Rn. 2; jeweils zu § 8 GKG aF). Der Antrag des Beklagten, die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren niederzuschlagen, ist, nachdem er die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs erhalten hat, als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. , juris Rn. 4 mwN). Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 35/18, aaO; vom - V ZR 45/20, juris Rn. 1).

III.

4Die zulässige Erinnerung des Beklagten hat keinen Erfolg.

5Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

6Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen sind vorliegend nicht erfüllt.

7Eine Niederschlagung der Kosten für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das mit der Revision verbundene Kostenrisiko seine entscheidende Ursache in dem Entschluss des Beklagten hatte, das Berufungsurteil mit einem Rechtsmittel anzugreifen, dessen Erfolgsaussichten wegen der fehlenden Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt im konkreten Fall ausgeschlossen waren, was dem Beklagten als Rechtsanwalt bekannt gewesen sein muss und worüber er zudem mehrfach belehrt worden ist (vgl. , juris Rn. 24).

8Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG aus.

9Im Übrigen ist der Kostenansatz gemäß Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum auch nicht zu beanstanden.

IV.

10Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:270825BVIIIZR193.24.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-99182