Zur ordnungsmäßigen Erhebung der Klage gehört in aller Regel, daß die Klageschrift vom Verfasser eigenhändig unterschrieben ist. An Stelle der eigenhändigen Unterschrift genügen andere innerhalb der Klagefrist vorliegende Umstände nur dann, wenn sie im gleichen Ausmaß wie die Unterschrift geeignet sind, Klarheit über den Verfasser der Klage und über dessen Willen zu vermitteln, den Schriftsatz für den Rechtsverkehr freizugeben. Lediglich die Verwendung des Kopfbogens einer bevollmächtigten Anwaltssozietät und die namentliche Angabe des Verfassers in Maschinenschrift unter dem Text der Klage ersetzen die eigenhändige Unterschrift nicht.
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