1. In der Regel bedarf das Rechtsmittel des Einspruchs der Schriftform. Mündliche Erklärungen eines Steuerpflichtigen, er wolle Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen, reichen zur rechtswirksamen Einlegung des Einspruchs selbst dann nicht aus, wenn die Protokollierung dieser Erklärung durch das FA ohne Verschulden des Steuerpflichtigen unterblieben ist.
2. Ein Einspruch, dem hinsichtlich des Antrags des Steuerpflichtigen nach § 94 AO durch das FA in vollem Umfang entsprochen worden ist, erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Damit ist die spätere Fortsetzung des Einspruchsverfahrens zu anderen Punkten ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 2 BFHE S. 130 Nr. 103, ZAAAA-98961
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