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STFAN Nr. 10 vom Seite 26

Abbruchkosten

Von Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer

Fallbeispiel

Eine GmbH erwirbt mit notariellem Kaufvertrag vom ein Grundstück zum Preis von 200.000 € inkl. Nebenkosten, auf dem sich ein einsturzgefährdetes, wertloses Gebäude befindet. Der Übergang von Nutzen und Lasten ist am . Sofort nach dem Erwerb beauftragt die GmbH für 20.000 € zzgl. 19 % USt eine ortsansässige Abbruchfirma mit dem Abriss des einsturzgefährdeten Gebäudes. Nach Beendigung der Abrissarbeiten wird dort ein neues Lagergebäude für 300.000 € zzgl. 19 % USt errichtet, welches am bezugsfertig ist.

Einführung

Wird ein Gebäude abgerissen, wird von der Finanzverwaltung insbesondere danach unterschieden (H 6.4 „Abbruchkosten“ EStH), ob der Steuerpflichtige das Gebäude in der Absicht erworben hat, es als Gebäude zu nutzen (sog. Erwerb ohne Abbruchabsicht) oder ob das Gebäude zum Zweck des Abbruchs erworben wurde (sog. Erwerb mit Abbruchabsicht). Wird mit dem Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb begonnen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb mit Abbruchabsicht.

War das Gebäude technisch oder wirtschaftlich nicht verbraucht, gehören sein Buchwert und die Abbruchkosten, wenn der Abbruch des Gebäu...