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Anwendung der Differenzbesteuerung beim Handel mit Kunstgegenständen
Die Differenzbesteuerung beim Handel mit Kunstwerken wirft in der Praxis zunehmend Fragen auf, wenn Künstler ihre Werke nicht unmittelbar, sondern über eigene Gesellschaften vertreiben. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Galerie Karsten Greve“ klärt, ob die Option zur Anwendung der Margenregelung nach Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL auch dann eröffnet ist, wenn die Lieferung an den Kunsthändler über eine juristische Person erfolgt. Die Entscheidung stellt klar, dass es für eine Steuervergünstigung nicht unbedingt relevant ist, in welcher Rechtsform der Unternehmer handelt.
I. Leitsätze
Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Lieferung von Kunstgegenständen durch steuerpflichtige Wiederverkäufer, die diesen vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern, der bzw. die durch eine juristische Person handelt bzw. handeln, geliefert wurden, unter diese Bestimmung fällt, sofern erstens die Lieferung durch die juristische Person dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern zuzurechnen ist – was der Fall ist, wenn der Urheber oder die Rechtsnachfolger diese juristische Person zum Zweck der Vermarktung der vom Urheber geschaffen...