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Incentive-Reisen und Shopping-Gutscheine an Versicherungsvermittler abziehbar
Lobt ein Versicherungsunternehmen gegenüber angestellten und freien Vermittlern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs für das Erreichen bestimmter Vertriebsziele neben den regulären Vergütungen touristisch ausgestaltete Reisen (inkl. Stadtrundfahrten, Ausflüge, Einkaufsgutscheine, Restaurantbesuche sowie Segeltörns) aus, so unterliegen die Aufwendungen nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des FG Köln nicht dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG.
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Wir beginnen mit einem erstinstanzlichen Urteil des FG Köln , das rechtskräftig geworden ist. Wir haben es ausgewählt – und das ist für unsere Stammhörer sicherlich wenig überraschend –, weil es zu Gunsten der Steuerpflichtigen ergangen ist.
Die Richter aus der Domstadt haben nämlich entschieden: Lobt ein Versicherungsunternehmen gegenüber angestellten und freien Vermittlern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs für das Erreichen bestimmter Ziele neben den regulären Vergütungen Incentive-Reisen aus, sind die Kosten in vollem Umfang als Betrie...