Anwendung des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) auf Online-Coaching ohne Überwachung des Lernerfolgs
Leitsatz
1. Steht im Rahmen eines "Coaching-Vertrags" nicht die Vermittlung von systematisch didaktisch aufbereitetem Lehrstoff und bestimmtem, abgegrenztem Wissen im Vordergrund, sondern erfolgt eher eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung (Coachingleistung, Mentoring), ist nicht von einem Vertrag auszugehen, auf dessen Grundlage eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 F'ernUSG erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn den Teilnehmern Materialien (Videos o.ä.) zur Ansicht und Auswahl zur Verfügung gestellt werden.
2. Das Tatbestandsmerkmal der "Überwachung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ist weit auszulegen, da mit dem FernUSG der Schutz der Lehrgangsteilnehmer gestärkt werden und die Enttäuschung der Bildungswilligkeit verhindert werden soll. Eine wiederholte Überwachung des Lernerfolges ist insoweit nicht notwendig, sondern die einmalige Überwachung ausreichend. Maßgebend ist insofern, dass der Lernende das Recht hat, eine Überwachung des Lernerfolges einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen (vergleiche ).
3. Soll im Rahmen eines "Coaching-Vertrags" der Vertragspartner aber nur für individuelle Fragen im Rahmen des "Coachings" bzw. "Mentorings" zur Verfügung stehen, wird damit vertraglich noch keine "Überwachung" des Lernerfolgs geschuldet. Allein die Gelegenheit im Rahmen eines Coachings Fragen zu stellen, stellt daher schon dem Wortsinne nach keine "Überwachung" des Lernerfolgs dar.
4. Derjenige, der zur Vorbereitung und zum Aufbau einer selbständigen Tätigkeit als Online-Shop-Inhaber einen "Coaching-Vertrag" abschließt, ist nach der Existenzgründer-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Anschluss ) grundsätzlich bereits dann als Unternehmer einzustufen, wenn der Vertrag lediglich im Zuge der Aufnahme der gewerblichen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wird.