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LSG Nordrhein-Westfalen 30.07.2025 L 8 BA 72/25 B ER, NWB 36/2025 S. 2457

SV-Status | Bestimmung der Höhe des GmbH-Anteils eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Die für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH relevante Bestimmung der Höhe des jeweiligen Geschäftsanteils hat allein nach Maßgabe der im Handelsregister (tatsächlich) hinterlegten Gesellschafterliste zu erfolgen.

Anmerkung:

Die Legitimationswirkung des § 16 GmbHG, die erst nach Einreichung einer neuen oder berichtigenden Gesellschaferliste ex nunc entfällt, gilt nach Ansicht des Gerichts auch sozialversicherungsrechtlich zugunsten wie auch zulasten des Eingetragenen. Eine nicht zum Register gelangte (andere) Liste ist unabhängig von der Frage, ob und wer dies (hier ggf. der Notar hinsichtlich einer nicht rechtzeitigen Anmeldung gesellschaftlicher Änderungen) zu verantworten hat, unmaßgeblich.

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