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Arbeitsverhältnis | Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot
Es ist unschädlich, wenn eine vertragliche Regelung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot keine Bestimmung zur Höhe der für die Verbindlichkeit der Vereinbarung zwingend erforderlichen Karenzentschädigung enthält, wenn die Vertragsparteien im Übrigen auf die §§ 74 ff. HGB verwiesen haben. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist auf den Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung anzurechnen, sofern es während der Ausübung der beendeten Tätigkeit nicht erzielt werden konnte (vgl. § 74c HGB).
§ 74c Abs. 1 Satz 1 HGB bestimmt, dass auf die für einen bestimmten Zeitraum (hier: für einen Monat) zu zahlende Karenzentschädigung das in dieser Zeit anderweitig erzielte Einkommen aus der Verwertung der Arbeitskraft angerechnet wird. Damit ist eine Gegenüberstellung der Einnahmen aus anderweitiger Tätigkeit einerseits und ...