1. Stirbt der durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene Kläger im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens, so verliert der Prozeßbevollmächtigte sein Recht, die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, nicht schon dadurch, daß er ohne Vorbehalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht auftritt und Anträge zur Sache stellt.
2. Auch die Rücknahme eines vor dem Finanzgericht gestellten Antrags auf Aussetzung des Verfahrens durch den Prozeßbevollmächtigten schließt dessen Recht, die Aussetzung des Verfahrens in einem späteren Verfahrensabschnitt erneut zu beantragen, nicht ohne weiteres aus.
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Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 774 BFHE S. 118 Nr. 103, BAAAA-98943
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