1. Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zu gewährtem Arbeitslosengeld ist hinreichend bestimmt, wenn nach dessen Inhalt und ggf auch dem des Widerspruchsbescheids sowie den Gesamtumständen des Leistungsfalls der aufzuhebende Bewilligungsbescheid (im vorliegenden Fall: die letzte davor erlassene Bewilligung) eindeutig identifiziert werden kann. Eine Nennung des Datums der aufzuhebenden Bewilligung ist hierzu nicht zwingend erforderlich.
2. Es besteht im Recht des SGB III - anders als in dem des SGB II - kein Grundsatz, dass sich der materielle Leistungsanspruch nach Bedarfs- bzw. Bewilligungsmonaten gliedert, so dass innerhalb eines durchgehenden Aufhebungszeitraums keine konkrete Bezeichnung einzelner aufzuhebender Zeitabschnittsteile erforderlich ist.
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 21.02.2025 - L 2 AL 37/24