1. Einer Entscheidung durch Beschluss gem § 153 Abs 4 SGG steht im Einzelfall nicht entgegen, dass der berufungsbeklagte Leistungsträger während des Berufungsverfahrens einen Teilabhilfebescheid erlassen hat.
2. In einem Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG kann die Kostenentscheidung der Vorinstanz abgeändert werden.
3. Das auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnende Einkommen von zwei miteinander verheirateten, freiberuflich tätigen Künstlern ist individuell zu ermiteln, wenn diese während des gesamten Leistungszeitraums nach außen hin als Einzelselbständige aufgetreten sind und sich gegenseitig Leistungen in Rechnung gestellt haben. Ein Verlustausgleich findet in diesem Fall nicht statt.
4. Die freiberufliche Tätigkeit eines Künstlers ist kein Saisonbetrieb i.S.v. § 3 Abs. 5 Alg II-V a.F.
Fundstelle(n): YAAAJ-98917
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 06.11.2024 - L 2 AS 517/16