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Einkommen-/Lohnsteuer | Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026
Das BMF hat nach den Änderungen durch das JStG 2020, das JStG 2022 sowie durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG) Stellung genommen (, NWB WAAAJ-97869).
Hintergrund: Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG). Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Eine Vorsorgepauschale wird in allen Steuerklassen berücksichtigt.
Hinweis: Das Schreiben ist ab dem anzuwenden. Es ersetzt das , NWB UAAAE-50172 (BStBl 2013 I S. 1532).