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Einkommensteuer | Anwendungsbereich der Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
Die in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur für diejenigen Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Bezug: § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG).
(1) Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG kommt der Progressionsvorbehalt u. a. dann zur Anwendung, wenn ein unbeschränkt Stpfl. Einkünfte bezieht, die nach einem DBA steuerfrei sind . Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG gilt der Progressionsvorbehalt auch dann, wenn Einkünfte bezogen werden, die bei Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG oder des § 1a EStG im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen. § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG regelt eine Ausnahme vom Progressionsvorbehalt. D...