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BFH 19.03.2025 X R 5/22, StuB 17/2025 S. 678

Einbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste

(1) Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG vom (UmwStG 1995) gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das bei der Umwandlung eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt. S. 679(2) Das gilt auch dann, wenn der Wert zu niedrig angesetzt wurde, weil bei der Umwandlung die Zwangsaufstockung nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 versäumt wurde. (3) Der auf den Umwandlungsstichtag festgestellte verrechenbare Verlust eines Kommanditisten der einbringenden KG i. S. von § 15a EStG mindert den Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nicht (Bezug: § 15a Abs. 2 EStG; § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995).

Praxishinweise

(1) Der Kläger war an einer GmbH & Co. KG beteiligt, die im Jahr 2001 durch Formwechsel zu Buchwerten in eine GmbH umgewand...BGBl 2006 I S. 2782BGBl 2003 I S. 660

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