Instanzenzug: Az: 6 KLs 37/24
Gründe
1Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hatte es gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit Beschluss vom hat der Senat das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist, die Aussprüche über die diese Tat betreffende Einzelstrafe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben und die weiter gehende Revision des Angeklagten verworfen.
2Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht das Verfahren betreffend die Tat des Handeltreibens mit Cannabis nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und wegen der verbleibenden Taten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat erkannt. Des Weiteren hat es dem Angeklagten abermals für die Dauer von drei Monaten untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen, und dies mit der Regelwirkung des § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB begründet, von der abzuweichen kein Anlass bestehe. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
31. Die erneute Anordnung eines Fahrverbots von drei Monaten hat keinen Bestand.
4a) Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der bestehenbleibende Teil in Rechtskraft. Der neue Tatrichter, an den das Verfahren nach der Zurückverweisung gelangt, hat lediglich den noch offenen Verfahrensgegenstand neu zu verhandeln und zu entscheiden und ist im Übrigen durch die Teilrechtskraft des Urteils im ersten Rechtsgang an einer (erneuten) Entscheidung gehindert (vgl. Rn. 5 mwN). Maßgebend für den Umfang der Aufhebung ist die Formulierung im Tenor der revisionsgerichtlichen Entscheidung (vgl. Rn. 4; Urteil vom – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 Rn. 7).
5b) Hiernach ist – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – das im ersten Rechtsgang als Nebenstrafe verhängte Fahrverbot (§ 44 StGB) in horizontaler Teilrechtskraft erwachsen, nachdem der Senat das Urteil nicht im gesamten Strafausspruch, sondern allein im Ausspruch über eine Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgehoben hat. Das Fahrverbot dürfte demzufolge im Übrigen (ohne dass es hierauf allerdings entscheidend ankommt) auch bereits durch Zeitablauf erledigt sein (§ 44 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StGB). Seine abermalige Anordnung im zweiten Rechtsgang kam daher nicht in Betracht und hat zu entfallen, was der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ausspricht.
62. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
73. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Quentin Sturm Maatsch
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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300725B4STR305.25.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-98826