Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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§ 3 GrStHsGRP Inkrafttreten
Siehe Vorwort.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 3 GrStHsGRP regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.
2-5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2025 in das GrStHsGRP aufgenommen.
7-10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11§ 3 GrStHsGRP bestimmt, wann die Regelungen des Grundsteuerhebesatzgesetzes Rheinland-Pfalz in Kraft treten. Wie sich aus § 2 GrStHsGRP ergibt, sind die Regelungen des GrStHsGRP erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 anzuwenden.
12-15(Einstweilen frei)
IV. Vereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht
16Die Norm begegnet als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit mit ihr die Vorschriften des § 1 GrStHsGRP in Kraft gesetzt werden, wird auf die verfassungsrechtliche Bewertung des weitgehend gleichlautenden § 1 NWGrStHsG im Vorwort zum NWGrStHsG verwiesen.
17-20(Einstweilen frei)
V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
21§ 3 GrStHsGRP setzt die §§ 1–2 GrStHsGRP am Tag nach der Verkündung in Kraft.
22-25(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
26§ 3 GrStHsGRP regelt, dass das GrStHsGRP am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Das GrStHsGRP wurde am vom Landtag des Landes Rheinland-Pfalz beschlossen, am