Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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§ 2 GrStHsGRP Erstmalige Anwendung
Siehe Vorwort.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 2 GrStHsGRP regelt den zeitlichen Anwendungsbereich des GrStHsGRP und bestimmt, dass erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 von bundesgesetzlichen Regelungen über die Grundsteuer abgewichen wird. Mit § 2 GrStHsGRP soll Art. 125b Abs. 3 GG Rechnung getragen werden, wonach abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem zugrunde gelegt werden darf.
2Anders als in den Anwendungsvorschriften der Länder Nordrhein-Westfalen (§ 3 NWGrStHsG) und Schleswig-Holstein (§ 2 SHGrStHsG) regelt § 2 GrStHsGRP wie die Anwendungsvorschrift des Landes Sachsen-Anhalt (§ 2 GrStHsG LSA) nicht explizit den sachlichen Anwendungsbereich des GrStHsGRP und bestimmt nicht, dass das GrStHsGRP nur auf in Rheinland-Pfalz belegenen Grundbesitz anzuwenden ist. Dies ergibt sich erst daraus, dass das Land Rheinland-Pfalz als Gebietskörperschaft von Verfassungs wegen nur Regelungen für Gegenstände treffen kann, die in seinem Hoheitsgebiet liegen oder einen Anknüpfungspunkt zu diesem haben.
3-5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2025 in das GrStHsGRP aufgenommen.
7-10(...