Gesetze: UStG 2005 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4, UStG 2005 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, UStR 2008 Abschn. 182a Abs. 10 S. 3, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2
Empfänger von Bauleistungen als Schuldner der Umsatzsteuer
Nachhaltiges Erbringen von Bauleistungen durch den Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr
Leitsatz
1. Sowohl die Erstellung eines Bauwerks als auch die Sanierung eines bestehenden Objekts stellen dem Grunde nach gemäß § 13
b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abführungspflichtige Leistungen dar.
2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob für die Frage, ob der Leistungsempfänger i. S. d. Abschn. 185a Abs. 10 Satz 3 UStR im
vorangegangenen Kalenderjahr selbst nachhaltig Bauleistungen erbracht hat, auf die faktische Ausführung von Bauleistungen,
oder aber auf die Entstehung der Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG durch das Ausführen der Bauleistung (also bei
Generalunternehmerleistungen erst mit Abnahme und ggfs. Übergabe des Werks) abzustellen ist.
Tatbestand
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.03.2009 - 7 V 7278/08