Verrechnungsverbot für Verluste aus Warentermingeschäften
Leitsatz
Ein der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienendes Termingeschäft muss neben einer gegenläufigen
Erfolgskorrelation eine zeitliche Verknüpfung mit dem Grundgeschäft aufweisen.
Grund- und Sicherungsgeschäft müssen eine annähernde bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßige Kongruenz der Geschäfte
aufweisen. Daran fehlt es, wenn das Volumen des Sicherungsgeschäft weit über das Maß hinausgeht, der zur Abdeckung des Grundgeschäfts
erforderlich wäre.
Ebenso liegt keine Absicherung des Geschäfts des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vor, wenn die Sicherungsgeschäfte nicht
für den gesamten abzusichernden Zeitraum hinweg abgeschlossen werden, sondern zeitliche Lücken existieren, in denen das Grundgeschäft
nicht oder unzureichend abgesichert ist.
Fundstelle(n): SAAAJ-98731
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 23.10.2024 - 3 K 2/24