Das Vorhandensein ein Fettabscheiders, dessen Vermietung im
Mietvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, steht der Anwendung der
erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 aF GewStG nicht zwingend
entgegen
Leitsatz
Fettabscheider stellen eine Betriebsvorrichtung dar.
Die Frage, ob ein Fettabscheider Gegenstand eines Mietvertrages ist, ist nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Befindet
er sich im Außenbereich der Immobilie und fehlt es an einer exklusiven Nutzungsüberlassung an die Mieter, spricht dieses gegen
eine Vermietung.
Die Überlassung eines Fettabscheiders stellt - selbst bei unterstellter Vermietung - ein nicht begünstigungsschädliches Nebengeschäft
zu der Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung dar.
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 05.03.2025 - 3 K 232/24