Keine individuelle Nachweismöglichkeit einer
Einlagenrückgewähr durch den inländischen Gesellschafter einer
EU-Kapitalgesellschaft in seinem Steuerfestsetzungsverfahren
Leitsatz
Einem inländischen Gesellschafter einer in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft steht auch dann keine Nachweismöglichkeit
einer Einlagenrückgewähr im Sinne des § 27 Abs. 8 KStG (in der Fassung des SEStEG) zu, wenn die EU-Kapitalgesellschaft das
Feststellungsverfahren der Einlagenrückgewähr gar nicht oder nicht fristgerecht beantragt hat.
Die Möglichkeit einer individuellen Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr ergibt sich für einen inländischen Gesellschafter
einer EU-Kapitalgesellschaft auch nicht auf Basis des (IV C 2-S 2836/20/10001:002, FMNR202200892).
Das die Gerichte ohnehin nicht bindende BMF-Schreiben ist dahingehend zu verstehen, dass nur Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften
in Drittstaaten und in EWR-Staaten, welche nicht zugleich Mitglied der Europäischen Union sind, eine Nachweismöglichkeit einer
Einlagenrückgewähr im Rahmen ihres Veranlagungsverfahrens eingeräumt wurde.
Die Beschränkung des Feststellungsverfahrens einer Einlagenrückgewähr durch eine EU-Kapitalgesellschaft in § 27 Abs. 8 KStG in
der Fassung des SEStEG ohne Einräumung einer Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr für den inländischen Gesellschafter
stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 63 AEUV dar.
Fundstelle(n): HAAAJ-98726
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 03.07.2025 - 2 K 49/23