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BGH Beschluss v. - VIII ZA 7/24

Instanzenzug: Az: VIII ZA 7/24vorgehend LG Berlin II Az: 67 S 269/23vorgehend AG Berlin-Mitte Az: 11 C 99/20

Gründe

11. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom - welche sie im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren ohne die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einlegen konnten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom - V ZA 22/22, juris Rn. 2; vom - VIII ZA 6/20, juris Rn. 4; jeweils mwN) - ist unzulässig. Denn das Rügevorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, da ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), nicht dargetan ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1; vom - VIII ZA 7/23, juris Rn. 3; vom - VIII ZB 62/24, juris Rn. 4).

2Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss das Vorbringen der Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 72/22, juris Rn. 10; vom - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 16; vom - VIII ZR 24/24, juris Rn. 10; jeweils mwN).

32. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine "anwaltliche Nachbegründung" ihrer Anhörungsrüge ist mangels Erfolgsaussicht des Begehrens (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zurückzuweisen.

4Eine wirksame "Nachbegründung" der von den Beklagten am letzten Tag der Frist erhobenen Anhörungsrüge scheidet aus. Denn gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ist die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Innerhalb dieser Frist ist auch die erforderliche Begründung einzureichen (vgl. , juris Rn. 4; BAG, NJW 2010, 2830 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 321a Rn. 14; Musielak/Voit/Wolff, ZPO, 22. Aufl., § 321a Rn. 9). Da es sich hierbei um eine Notfrist handelt, ist eine Verlängerung ausgeschlossen (§ 224 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Halbs. 2 ZPO; vgl. , NJW-RR 2009, 1712 Rn. 12; Beschluss vom - V ZR 82/24, aaO).

53. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beantragung einer Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist in die versäumte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird ebenfalls mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zurückgewiesen. Denn eine Verlängerung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO scheidet aus (§ 224 Abs. 2 ZPO; vgl. , VersR 1980, 582; MünchKommZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 234 Rn. 3; Musielak/Voit/Grandel, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 1).

64. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses.

75. Der - bezüglich der Beklagten zu 1 und zu 3 erneute - Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie bereits im Senatsbeschluss vom ausgeführt - aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Dr. Bünger                             Kosziol                             Dr. Liebert

                        Wiegand                       Dr. Matussek

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:050825BVIIIZA7.24.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-98689