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BGH Beschluss v. - 4 StR 567/24

Instanzenzug: LG Landau (Pfalz) Az: 2 KLs 7100 Js 2634/24 jug

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl, Nötigung, schwerer räuberischer Erpressung sowie Freiheitsberaubung und den Angeklagten Y.           darüber hinaus wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten A.           hat es eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten Y.          eine Gesamtfreiheitsstrafe von ebenfalls acht Jahren und sechs Monaten verhängt. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten A.            hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet. Die Revision des Angeklagten Y.           bleibt insgesamt erfolglos.

21. Soweit der Angeklagte Y.          im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 253, 255, 22, 23; § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gesprochen worden ist, weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zwar verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, ob der Angeklagte von dem Versuch der räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten ist, doch kann den Feststellungen noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass ein fehlgeschlagener Versuch (vgl. dazu Fischer, StGB 72. Aufl. § 24 Rn. 6 mwN) vorliegt und ein Rücktritt deshalb ausscheidet.

32. Die tateinheitlich erfolgte Verurteilung des Angeklagten A.             im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB kann nicht bestehen bleiben. Soweit die Strafkammer den insoweit erfolgten Schuldspruch auf die Wegnahme eines Mobiltelefons gestützt hat (UA 50), ergeben die Feststellungen lediglich, dass diese durch den Angeklagten Y.            erfolgte und auch nur er eine Zueignungsabsicht hatte. Eine hierauf zielende Abrede zwischen den Angeklagten ist ebenfalls nicht festgestellt (UA 20).

4Da weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist, ändert der Senat den Schuldspruch gegen den Angeklagten A.             in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. dazu mwN) ab und lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls entfallen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Hieraus ergibt sich die in die Beschlussformel aufgenommene Schuldspruchänderung. Die gegen den Angeklagten A.            verhängte Strafe bleibt hiervon unberührt. Zwar hat die Strafkammer die Vielzahl der verwirklichten Straftatbestände zu seinem Nachteil gewertet. Der Senat vermag aber auszuschließen, dass die Strafkammer mit Blick auf das die Tatschuld prägende Gewicht der verbleibenden Tatbestände auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

53. Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:020725B4STR567.24.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-98677