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BGH Beschluss v. - IV ZB 26/24

Instanzenzug: AG Rottweil Az: 5 C 125/20

Gründe

1    I. Mit Beschluss vom hat der Senat den Antrag des Schuldners auf Zulassung der Sprungrevision gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen fehlender Zulassungsvoraussetzungen zurückgewiesen. Mit dem Ansatz der Gerichtsgebühren wurde dem Schuldner eine 1,5-fache Gebühr in Rechnung gestellt, die zwischenzeitlich beigetrieben wird.

2    II. Der Antrag des Schuldners auf Erlass der Verfahrenskosten bleibt ohne Erfolg.

3    1. Er ist als Erinnerung auszulegen. Der Schuldner wendet sich gegen den angegriffenen Kostenansatz und begehrt der Sache nach eine Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

4    2. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Zwar trifft gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG die Entscheidung über die Niederschlagung der Kosten das Gericht, bei dem die behauptete unrichtige Sachbehandlung zu Mehrkosten geführt hat. Ist aber - wie hier - durch den Kostenbeamten eine Kostenrechnung erstellt, ist über die Frage der Nichterhebung der Kosten ausschließlich im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden (OLG München NJW-RR 2022, 574 Rn. 13 ff.; vgl. auch , NZI 2022, 988 Rn. 8 f.). Über diese Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG anstelle des Gerichts der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom - IV ZR 402/22, juris Rn. 1; vom - IV ZR 241/18, juris Rn. 2).

5    3. Die Erinnerung ist unbegründet.

6    a) Die Voraussetzungen für eine Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine Nichterhebung kommt aber nur in Betracht, wenn ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler festgestellt wird oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt wurde (BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 41/21, NZI 2022, 998 Rn. 8; vom - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230).

7    Hier fehlt es schon an einem einfachen Fehler des Senats. Die Entscheidung, dem Schuldner infolge der Nichtzulassung der Sprungrevision die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen, verletzt weder den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit noch schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners oder dessen rechtliches Gehör. Dieses kollidiert hier - anders als der Schuldner meint - insbesondere nicht mit der aus § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgenden Pflicht, sich als Partei vor dem Land- und Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist nicht wegen unterbliebener Vertretung durch einen Rechtsanwalt zurückgewiesen worden. Der stattdessen auf einer unzureichenden Vertretung des Schuldners beruhende Beschluss des Landgerichts, durch den seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil verworfen worden ist, hat nicht die Verfahrenskosten ausgelöst, gegen die der Schuldner sich wendet.

8    b) Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1240 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.

Rust

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180625BIVZB26.24.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-98642