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Arbeitsrecht; | Ausstrahlung eines Tarifvertrags auf Arbeitsverhältnisse im Ausland (§ 1 TVG)
Hat ein Arbeitgeber (hier: Goethe-Institut) einen Haustarifvertrag abgeschlossen, so ist er verpflichtet, auf ein rechtlich selbständiges Tochterunternehmen einzuwirken, den Haustarifvertrag anzuwenden, wenn das Tochterunternehmen nur aus Gründen des internationalen Rechts verselbständigt wurde, aber tatsächlich von der Haustarifvertragspartei ideell, wirtschaftlich und verwaltungsmäßig abhängt. Dies gilt insbesondere, wenn die Arbeitsverhältnisse der vor Ort Beschäftigten nicht entsandten Arbeitnehmern nur deswegen auf das Tochterunternehmen übertragen wurden, um die Arbeitsbedingungen abzusenken. Die Einwirkungspflicht findet ihre Grenze nur an zwingendem ausländischen Recht ().