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Online-Nachricht - Donnerstag, 28.08.2025

Verfahrensrecht | Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage bei vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung (FG)

Gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 EStG ist die Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO zulässig (; Revision anhängig, BFH-Az. III R 21/25).

Sachverhalt: Die Kinder des Klägers lebten seit der Trennung von seiner Frau bei ihm. Die Kindesmutter stellte im Oktober 2024 einen konkurrierenden Kindergeldantrag. Daraufhin setzte die Beklagte die Zahlung an den Kläger ab November 2024 vorläufig aus, um den Sachverhalt zu klären. Da der Kläger nachwies, dass die Kinder weiterhin bei ihm lebten, nahm die Beklagte die Zahlung im November 2024 wieder auf.

Das FG hat entschieden, dass der Kläger bei der vorläufigen Einstellung der Kindergeldzahlung ein Feststellungsinteresse hat:

  • Zwar liegen keine wirtschaftlichen Beeinträchtigungen vor, da die Zahlung schnell wiederaufgenommen worden ist. Ein Feststellungsinteresse besteht aber auch bei Grundrechtsverletzungen oder zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

  • Der Kläger hat keine andere Möglichkeit gehabt, die Maßnahme gerichtlich prüfen zu lassen, da es sich um einen Realakt und nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die Feststellung dient auch der rechtlichen Anerkennung erlittenen Unrechts.

  • Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Festsetzungen haben nicht vorgelegen und die Beklagte hat die Gründe für die Zahlungseinstellung nicht gemäß § 71 Abs. 2 EStG ordnungsgemäß mitgeteilt und dem Kläger so Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

  • Die in der Einspruchsentscheidung beiläufig erwähnten Gründe sind nicht mehr unverzüglich. Außerdem sind die nach § 71 Abs. 1 EStG notwendigen Ermessenerwägungen nicht erkennbar.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Dort ist das Verfahren unter dem Az. III R 21/25 anhängig.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
IAAAJ-98610