1. Der IV. Senat des BFH stimmt mit dem BVerwG und dem V. Senat des BFH darin überein, daß eine wegen Nichtvorlage einer Prozeßvollmacht die Klage als unzulässig abweisende Vorentscheidung auf die Revision hin aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist, wenn im Revisionsverfahren die Klageerhebung des Prozeßbevollmächtigten durch den Kläger genehmigt oder die Prozeßvollmacht nachgewiesen wird.
2. Diese Auffassung bedeutet keine zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes führende Abweichung vom - (NJW 1965, 1041).
3. Bei der Zurückverweisung kann und soll der Vorinstanz auch die Entscheidung darüber übertragen werden, wer die durch das bisherige Verfahren entstandenen Kosten zu tragen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 689 BFHE S. 442 Nr. 102, VAAAA-98906
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