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Mietvertrag; | Kombination mit Dienstverschaffungsvertrag
Überläßt der Vermieter dem Mieter nicht nur ein Gerät, sondern stellt er auch das Bedienungspersonal (hier: Kran mit Fahrer; gemischter Vertrag, vgl. BGH WM 1978, 620, 621), so haftet bei Beschädigung der Mietsache der Mieter bei einem Verschulden des seinen Weisungen unterworfenen Bedienungspersonals auf Schadensersatz (OLG Düsseldorf, Teilurt. v. - 10 U 14/91, ZMR 1992, 54). Ein gemischtes Rechtsgeschäft wäre nach Auffassung des OLG Düsseldorf nur dann zu verneinen, wenn Anhaltspunkte dafür beständen, daß der Vermieter Obhut und Wartung des Krans gerade nicht aus der Hand geben wollte, es vielmehr in seiner erklärten Absicht lag, das Gerät durch das eigens auch zu diesem Zweck gestellte Bedienungspersonal überwachen und warten zu lassen.