Kapitel 5: Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten [1]
§ 14 Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente [2]
Die Kapitel 2 bis 4 gelten im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung elektronisch eingereicht werden, mit der Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält:
- die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts; 
- sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens oder die Vorgangsnummer; 
- die Bezeichnung der beschuldigten Personen oder der Verfahrensbeteiligten; bei Verfahren gegen Unbekannt enthält der Datensatz anstelle der Bezeichnung der beschuldigten Personen die Bezeichnung „Unbekannt“ sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen; 
- die Angabe der den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegenstandes; 
- sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle. 
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  BAAAJ-98501