LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 4 KA 58/19 ZVW
Leitsatz
Leitsatz:
1. Im Arzneimittelregressverfahren muss der verordnende Arzt den Einwand, dass die bei einem Patienten nach einem Therapiehinweis der GBA erforderliche Medikamentenumstellung aus medizinischen Gründen nicht sofort möglich ist, bereits gegenüber den Prüfgremien geltend machen.
2. Einem derartigen Einwand - entweder anhand der Behandlungsunterlagen oder anhand der Angaben des Arztes - müssen anschließend die Prüfgremien von Amts wegen nachgehen und klären, ob hinsichtlich des betroffenen Patienten eine zumindest zeitlich begrenzt zulässige Medikamentenverordnung entgegen den rechtlich verbindlichen Vorgaben in dem Therapiehinweis des G-BA in Betracht kommt.
Fundstelle(n): LAAAJ-98421
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 27.08.2024 - L 4 KA 58/19 ZVW