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Einkommensteuer | Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen nach Umwidmung eines Darlehens (BFH)
Ein Darlehen kann auch dann i. S. von § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG „unmittelbar“ für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommen worden sein, wenn es ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung eines Erstobjekts aufgenommen worden war und später für die Anschaffung oder Herstellung eines Zweitobjekts umgewidmet worden ist.
Hintergrund
Gemäß § 92a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2
EStG kann der
Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte
Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung
oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck
aufgenommenen Darlehens verwenden (sog. Entschuldungsalternative).
Sachverhalt
Die Beteiligten
streiten um die Frage, ...